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Zustimmungsbedürftige Geschäfte Im Erwachsenenschutz

Di: Ava

3 Pflichten und Rechte des Aufsichtsrat im Überblick „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.” So heißt es in § 111 Abs. 1 Satz 1 AktG. Diese für den Aufsichtsrat zentrale Norm formuliert seinen allgemeinen Überwachungsauftrag. Dieser konkretisiert sich in einem „Katalog“ von Pflichten und Rechten. B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; 2. Dauerverträge über

Merkblatt Zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Art. 416 ZGB

Art. 416 ZGB vom 2025 Art. 416 Zustimmungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: 1. Beistände auswählt, ernennt und kontrolliert, führen letztere die Massnahmen durch. Im Rahmen des Auftrags kann der Beistand oder die Beiständin den Auftrag relativ frei ausführen. Gewisse Geschäfte jedoch bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behörde (vgl. Kapitel 10.6 Zustimmungsbedürftige Geschäfte, Anhang 17). Zustimmungsbedürftige Geschäfte Neben den im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustim-mung des Aufsichtsrates:

Kindes- und Erwachsenenschutz: Effektiver Schutz beginnt mit Ihnen ...

Die KESB Bezirk Hinwil ist zuständig für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau ZH, Grüningen, Hinwil, Rüti ZH, Seegräben, Wald ZH, Wetzikon. Für Beistandspersonen Wenn die KESB eine Massnahme im Kindes- oder Erwachsenenschutz anordnet, ernennt die Behörde eine geeignete Beistandsperson, welche die Interessen der betreuten Person wahrt. Diese Aufgabe kann von einer Fachbeistandsperson, einer Berufsbeistandsperson oder einer privaten Beistandsperson übernommen werden. Anhang 14 Merkblatt Haushaltsauflösung Anhang 15 Merkblatt Gesprächsführung Anhang 16 Übersicht Pflichten Aufgaben_Kompetenzen Anhang 17 Merkblatt zustimmungsbedürftige Geschäfte Anhang 18 Merkblatt Wie schreibe ich mein Testament Anhang 19 Gesetzliche Grundlagen Anhang 20 ESR Inhalt in Stichworten

troffene Geschäft im Interesse und im Sinne der verbeiständeten Person ist. Das heisst, d Zustimmung der KESB ersetzt nic Zu beachten: Überlegungs- bzw. Nachvollziehbarkeitsgedanken der Beistandsperson sind im Antrag an die KESB festzuhalten, weil man davon ausgehen kann, dass die zuständige Person der KESB sich die gleichen Im Einsatz für Menschen Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen ist eine unabhängige Behörde. Sie unterstützt Menschen, die auf Beistand und Schutz angewiesen sind. Der Aufsichtsrat kann weiter über zustimmungspflichtige Geschäfte Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Sofern die Satzung

Zustimmungsbedürftige Geschäfte Mitwirkungsbedürftige und höchstpersönliche Geschäfte nach neuem Recht (Dokument) Zustimmung der KESB zum Heimvertrag bei teilweiser Urteilsfähigkeit? (Dokument) Zustimmungsbedürftige Geschäfte Für gewisse Geschäfte, welche die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der KESB erforderlich, sofern die betroffene Person nicht urteilsfähig oder ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist. Welche Geschäfte dies betrifft, geht aus Art. 416 ZGB hervor.

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Dieser CAS vermittelt Ihnen die notwendigen Grundlagen der Mandatsführung, um auch komplexe Fälle im Kindes- und Erwachsenenschutz rechtlich und methodisch korrekt führen zu können. Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA Informationen für Betroffene (KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich) KESB, kurz erklärt (nationale Informationsplattform zur KESB) Informationsfilm „Wir sind die KESB“ Medienmitteilungen und Kennzahlen (KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich)

Merkblatt Zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 und Art. 417 ZGB Voraussetzung chnet i.d.R. das Rechtsgeschäft) stellvertretend für die betroffene Person. Es muss folglich eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 403 Abs. 1 Merkblatt Beistandschaft / zustimmungsbedürftige Geschäfte Gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB sind für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Bei-ständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenen-schutzbehörde erforderlich:

Eichenstrasse 2 8808 Pfäffikon Telefon 041 819 14 60 Version Januar 2021 -1- Anhang 17 Merkblatt: Zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Art. 416 ZGB 1 Grundsatz Das Erwachsenenschutzrecht sieht in Art. 416ZGB einen Katalog von Rechtsgeschäften vor, welche nicht vom Beistand oder der Beiständin a lleine abgeschlossen werden können.

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ABSTRACT Diese Arbeitshilfe für Aufsichtsräte enthält mehrere Tabellen, die einen strukturierten Überblick über die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der AG und GmbH im Bereich des Mitbestimmungsgesetzes ge-ben.

beschließen der Satzung bestimmte die Gesellschafter selbst sind meist nur Geschäfte können in der Satzung oder durch Gesellschafterbe- Zustimmung zustimmungspflichtiger abhängig machen. Geschäfte. In der Regel In enthalten, Dreiviertel-Mehrheit da jede Änderung und einer Satzungsänderung besonders grundlegenden und einen Beschränkungen Beschluss mit KOKES Handbuch priMa Version Juli 2014Anhang 17 zustimmungsbedürftige Geschäfte

troffene Geschäft im Interesse und im Sinne der verbeiständeten Person ist. Das heisst, d Zustimmung der KESB ersetzt nic Zu beachten: Überlegungs- bzw. Nachvollziehbarkeitsgedanken der Beistandsperson sind im Antrag an die KESB festzuhalten, weil man davon ausgehen kann, dass die zuständige Person der KESB sich die gleichen 7.5.1. Allgemeines 216 7.5.2. Zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB 218 7.5.3. Zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 417 ZGB 223 7.5.4. Zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB 225 7.5.5. Gesetzliche Sonderbestimmungen 226

3. Erhebung der Kosten bei Massnahmen des Erwachsenenschutzes Sofern die betroffene Person über ein steuerliches Reinvermögen von mehr als CHF 12’000.00 bzw. 18’000.00 bei Ehepaaren verfügt, hat sie die Kosten selbst zu bezahlen. Massgeblich für die Bestimmung der Kostenpflicht sind die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Zeitpunkt der Merkblatt – Zustimmungsbedürftige Geschäfte A. Allgemeines Gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB bedürfen Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der be-troffenen Person vornimmt, der Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Privatbeistandspersonen im Erwachsenenschutz Die Beistandschaften im Kindes- und Erwachsenenschutz werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet. Sie werden entweder durch Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft Kriens oder durch Privatbeistandspersonen, gelegentlich durch Fachbeistandspersonen, durchgeführt. Diskretion / Geheimhaltung Berichterstattung Vermögensverwaltung Besondere Geschäfte Besondere Bestimmungen für die Angehörige Ende des Amtes Rechte des Beistandes Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde Prüfungsbefugnisse Zustimmungsbedürftige Geschäfte Wirkungen gegenüber Dritten Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Ende automatisch da-hinfallen. Dies ist z.B. der Fall, wenn beide als Erben im gleiche er Schenkungen zu machen. Wurden diese Geschäfte nicht explizit im Vorsorgeauftrag aufgeführt, muss sich die beauftragte Person an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn ein entspre-

Geltendmachung von sozialrechtlichen Ansprüchen von Mandatsträgern im Kindes- und Erwachsenenschutz 2.1 Vertretungshandlungen des Mandatsträgers zur Geltendmachung von sozialrechtlichen Ansprüchen Was Sie in Ihrer Funktion als Beiständin nicht alleine entscheiden oder tun dürfen, wird unter Kapitel 10.6 sowie im Anhang 17 „Zustimmungsbedürftige Geschäfte“ beschrieben. Mandatsträger im Kindes- und Erwachsenenschutz übernehmen Beistandschaften und tragen zur Sicherstellung des Schutzes und der Betreuung Betroffener bei.

eigene Ziele durchsetzen zu können. Denn durch Schwerpunktsetzung – z. B. bei der Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte – können eigene Ziele ngesprochen und verwirklicht wer-den. Deshalb soll die Arbeitshilfe auch die weitere Verbreitung zweckmäßiger und rechtmäßiger Geschäft-sordnu Zustimmungsbedürftige Geschäfte Wenn eine Person nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, benötigt ihre Beistandsperson die Zustimmung der KESB für bestimmte Geschäfte. Zum Beispiel für den Verkauf von Immobilien oder die Genehmigung von Erbteilungsverträgen.

Vorwort zur dritten Auflage Das Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz hat ungewöhnlich hohe Resonanz in Praxis und Lehre erhalten, so dass wir bereits eine dritte Auflage ins Auge fas-sen konnten. In deren Rahmen wurden in erster Linie die rechtlichen Neuerungen und deren Entwicklungen in der Praxis eingearbeitet. Dies gilt insbesondere für das Kindesunterhaltsrecht