Verschaffungsvermächtnis § 2170 Bgb
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Bürgerliches Gesetzbuch – BGB | § 2170 Verschaffungsvermächtnis Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 1 Urteile und 2 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie relevan § 2170 BGB – Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. 2. Das Verschaffungsvermächtnis Beim Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169, 2170 BGB) richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen.
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 2170(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Verschaffungsvermächtnis Bei einem Verschaffungsvermächtnis gem. §§ 2170, 2169 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dem Vermächtnisnehmer vom Erblasser durch ein Vermächtnis ein Gegenstand zugewendet, der sich nicht (mehr) im Nachlassvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls befindet. I. Schutzzweck des § 2288 BGB 1. Erweiterung des Schutzes des Vermächtnisnehmers Rz. 185 Derjenige, dem erbvertraglich ein Vermächtnis zugewandt wurde, soll über die Vorschriften des § 2165 (Beseitigung von Belastungen) und der §§ 2169, 2170 BGB (Verschaffungsvermächtnis) hinaus geschützt
Beck’scher Online-Kommentar
[1. Januar 2002] 1 § 2170. 2 Verschaffungsvermächtnis. (1) Ist das Vermächtniß eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) [1] Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Werth zu entrichten.[2] Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 2170(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien. § 2169 BGB § 2171 BGB
Nach Nummer 6 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
Beim Verschaffungsvermächtnis besteht im Gegensatz zur sonstigen Vermächtnisanordnung die Besonderheit, dass ein nicht (mehr) zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein Recht vermacht wird, indem der Beschwerte verpflichtet wird, dem Bedachten den entsprechenden Gegenstand oder das Recht nach dem Erbfall zu verschaffen, § 2170 BGB. § 2170 BGB, Verschaffungsvermächtnis§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3
Ein solches Verschaffungsvermächtnis ist also nach § 2170 BGB für die beschwerte Person bindend und zu erfüllen. Allerdings darf es nicht objektiv unmöglich sein, dem Begünstigten den Gegenstand zu verschaffen. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 2170(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Zum Vorsatz im Sinne des § 826 BGB, genügt das Bewusstsein, dass ein solcher Verstoss vorliege und ein schädigender Erfolg eintreten werde; eine Absicht der Schädigung wird – im Gegensatz zu §§ 2287 f BGB – nicht verlangt; bedingter Vorsatz genügt.
BeckOK BGB/Müller-Christmann, 37. Ed. 1.2.2015, BGB § 2170 zum Seitenanfang Dokument Kommentierung: § 2170 Gesamtes Werk § 2170 Verschaffungsvermächtnis (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
§ 6 Vermächtnisrecht / B. Vermächtnisanspruch
- § 2170 BGB bis 31.12.2022
- Beck’scher Online-Kommentar
- § 2170 BGB, Verschaffungsvermächtnis
Rechtsstand:01.01.2002 Weitere Fassungen § 2170 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 2170(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Rz. 253 Im Gegensatz zu einem Gegenstandsvermächtnis besteht beim Verschaffungsvermächtnis die Besonderheit, dass ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand vermacht wird, indem der Beschwerte verpflichtet wird, dem Bedachten den entsprechenden Gegenstand zu verschaffen (§ 2170 BGB). Ein
§ 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gegenstand zur Erbschaft gehört. Damit findet die Vorschrift des § 2165 BGB keine Anwendung auf ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2170, 2182 Abs. 2 BGB), ein Gattungsvermächtnis (§§ 2155, 2182 BGB) oder Kaufrechtsvermächtnis, bei dem die §§ 434 ff. BGB einschlägig
Eine Ausnahme hiervon machen §§ 2169 Abs. 1, 2170 Abs. 1. Danach ist das Vermächtnis eines fremden Gegenstands wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet werden soll, dass er nicht zu Erbschaft gehört (Verschaffungsvermächtnis).
§ 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
Das Verschaffungsvermächtnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 2170 BGB, geregelt und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Stückvermächtnis und Gattungvermächtnis.
Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn der Erblasser ausdrücklich einen Ersatzanspruch oder ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis angeordnet hat (§ 2170 BGB). In diesem Fall muss der Erbe den gleichwertigen oder einen anderen bestimmten § 2170 Verschaffungsvermächtnis (1)Ist das Vermächtnis Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern Zitiervorschläge: Damrau/Tanck/Linnartz BGB § 2170 Mit § 2170 BGB ist das Verschaffungsvermächtnis fest in der deutschen Rechtssprechung verankert und somit ein wesentlicher Bestandteil des
§ 2170 BGB – Verschaffungsvermächtnis Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten Rz. 3 Nicht unter § 2169 BGB fallen persönliche Handlungen (Dienstleistungen) des Beschwerten, seine Arbeitskraft, seine Entschlussfreiheit oder seine persönliche Haftung. Das bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerten durch ein Vermächtnis nicht Dienste – gewisse Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen – auferlegt werden können.
§ 2170 BGB, VerschaffungsvermächtnisWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF Auf § 2169 BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht Testament Vermächtnis § 2170 (Verschaffungsvermächtnis) § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache) Redaktionelle Querverweise zu § 2169 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse Inhalt der Schuldverhältnisse
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