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Tatbegehung Durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht Des

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1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung Hinsichtlich aller Straftatbestände ist die Strafkammer auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beteiligung der Angeklagten an den Taten ihres Ehemanns durch aktives Tun zu verneinen ist. Vielmehr hat sie diese zutreffend nach den Grundsätzen einer Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) bewertet. 6 2.

BGH 3 StR 446/11 – Beschluss vom 14. Februar 2012 (LG Mönchengladbach) Beteiligung (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme; sukzessive Mittäterschaft, Garantenstellung; Täterschaft durch Unterlassen neben aktiv Handelndem; Beihilfe); Mord; Raub mit Todesfolge. § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 13 StGB; § 211 StGB; § 251 StGB Leitsätze des Bearbeiters 1. Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Unterlassungsstraftaten lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte einteilen. Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen das Gesetz eine Gebotsnorm aufstellt und sich das Unterlassen des Täters im Verstoß gegen diese Gebotsnorm erschöpft. 1 Eine Erfolgsabwendungspflicht besteht bei ihnen nicht; sie stellen das

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

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Bei der bloßen Anwesenheit mehrerer Garanten, die gemeinsam passiv bleiben, entspreche das Unterlassen entgegen dem Wortlaut des § 13 I Hs. 2 StGB gerade nicht der Verwirklichung durch ein Tun, da der Strafgrund des § 224 I Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 05.08.2015 (Az.: 1 StR 328/15) folgendes entschieden:Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das

Informationen zum Verfahren BGH – 2 StR 295/11: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä. Dieses seinerseits pflichtwidrige vorangegangene Tun bestärkte die anderen an der Praxis beteiligten Beschäftigten in ihrem Vorgehen und erhöhte so die Gefahr für das Rechtsgut der Freiheit der Bewohner, was eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten begründete (vgl. zur Ingerenz durch vorangegangenes Bestärken Dritter BGH

1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung I. Unterlassen der gebotenen Handlung Beim Unterlassungsdelikt muss der Erfolg kausal und objektiv zurechenbar durch das Unterlassen der gebotenen Handlung herbeigeführt worden sein.

7 a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten. Garantenstellung – Definition, Garantenpflicht, Beschützer- und Überwachergaranten Die Garantenstellung zeichnet die juristische Verantwortung einer Person aus, dafür Sorge zu tragen, dass ein bestimmter, rechtlich definierter Erfolg nicht eintritt. Ihre Relevanz entfaltet sich vornehmlich im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte gemäß § 13 des

1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung Strafrecht Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen: Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehungsweise durch Unterlassen bei pflichtwidriger Untätigkeit eines Elternteils während Kindesmisshandlungen durch den anderen Elternteil

1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen

Tags Gemeinschaftliche Begehung; gefährliche Körperverletzung; Mittäterschaft; Zusammenwirken am Tatort; Teilnehmer; Beteiligte; Bedrohungssituation; § 224 I Nr. 4 Problemaufriss Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem. § 224 I Nr. 4 vor, wenn sie mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Nach einhelliger Auffassung ist dazu ein 1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung

Hier ist zwar der objektive Tatbestand der Tötung durch Unterlassen verwirklicht, da A gegenüber seiner Mutter eine Garantenstellung innehatte. Aufgrund des Irrtums kannte A jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Garantenstellung nicht, da er davon ausging, dass es sich bei der Person nicht um seine Mutter sondern um die Nachbarin N Soweit hier keine Vereinbarung bezüglich einer Aufklärungspflicht bestehen sollte, die den Tatbestand des Betruges durch Unterlassen begründen würde, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Die Begehung einer Straftat durch Unterlassen ist eine der Grundformen tatbestandsmäßi-gen Verhaltens. Wie bei der Tatbegehung durch aktives Tun kommt sie sowohl beim Vor-satz- als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt in Frage. Die Besonderheiten der Strafbarkeit we-gen Unterlassens werden in diesem Beitrag dargestellt und im Vergleich zum aktiven Bege

Tags Betrug; Unterlassen; Täuschen durch Unterlassen; Täuschung; Aufklärungspflicht Problemaufriss Kann der fraglichen Person kein Vorwurf wegen ausdrücklicher oder konkludenter Täuschung gemacht werden, ist danach zu fragen, ob vielleicht durch Unterlassen getäuscht wurde. Eine Täuschung kann dann in einem Unterlassen bestehen, wenn dem Täter eine mit

1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst eine Verpflich-tung des Angeklagten aus vorangegangenem Tun, weitere Straftaten des Mithäftlings zu unterbinden,4 wertete jedoch das nachfolgende Unterlassen lediglich als bloße Beihilfe zu der durch den Mithäftling begangenen Nötigung mit der Begründung, dass die Strafkammer ein besonderes Tatinte Bundesgerichtshof Urt. v. 04.07.1991, Az.: 4 StR 179/91 Voraussetzungen für eine Verursachung durch Unterlassen; Verantwortlicher im Falle einer „Altlast“; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Vorliegen einer umweltgefährdenden Abfallentsorgung Bibliographie Gericht BGH Datum 04.07.1991 Aktenzeichen 4 StR 179/91 Entscheidungsform

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. 1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung

Hier nimmt die h.M. an, dass die Tatbegehung auch durch Unterlassen möglich ist. Gerade der Tod des Opfers dient als Mittel zur Verdeckung der Straftat. Durch diesen Wechsel von bspw. Körperverletzungsvorsatz zu Tötungsvorsatz liegt die notwendige Zäsur für eine „andere Straftat“. (BGH NStZ 2015, 639, 640) 2.

§ 13 StGB bestimmt zur Strafbarkeit einer Tatbegehung durch Unterlassen: Eine derartige Einstandsverplichtung kann aus einer Garantenstellung fologen, die sich ihrerseits aus der Schaffung einer Gefahrensituation durch vorangegangenes Tun ergeben kann. Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen: Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehungsweise durch Unterlassen bei pflichtwidriger Untätigkeit eines Elternteils während Kindesmisshandlungen durch den anderen Elternteil

BGH 3 StR 126/18 – Beschluss vom 18. Oktober 2018 (LG Mönchengladbach) Nichtverhinderung der aktiven Tötungshandlung eines Anderen durch einen Garanten (Abgrenzung von täterschaftlicher Begehung und Beihilfe; innere Haltung zur Begehungstat; wertende Betrachtung; Interesse am abzuwendenden Taterfolg; Täterwille; sich die Tat zu eigen machen; Leitsatz 1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.2. Das Merkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit 1. Strafsenat 5.8.2015 1 StR 328/15 Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung

2. a) Eine als Totschlag strafbare Beteiligung des Angeklagten durch aktives Tun hat die Schwurgerichtskammer bei Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts der Sache nach zu Recht verneint und sein Verhalten zutreffend nach den Grundsätzen einer Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft. 6