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Stpo § 252 Stpo _ HRRS März 2017: Farthofer/Rückert

Di: Ava

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Beitrag teilen Die qualifizierte Belehrung und der § 252 StPO Ein sogenannter „Examensklassiker“ in beiden Examina ist die Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 II StPO Gebrauch macht. StPO § 252 Verletzung rügbar ohne BeanstandungStPO § 252 Verletzung rügbar ohne Beanstandung BGH, Beschl. vom 27.10.2006 – 2 StR 334/06 – StV 2007, 68 Ein Verstoß gegen § 252 StPO darf auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder die Verteidigung der Verwertung nicht widersprochen hat, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung

1und 2 Kapitel STPO - Grundsätze wie Unschuldsvermutung - § 8 StPO ...

Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung, § 252 StPO. Hier finden Sie den Gesetzestext von § 252 StPO und einen Überblick zur Darstellung der BGH-Rechtsprechung. Die qualifizierte Belehrung und § 252 StPO Zu den StPO Klassikern im ersten und zweiten Staatsexamen gehört die Frage nach der Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch macht. § 252 StPO – Das Einverständnis eines nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen zur Verwertung einer früheren Aussage muss eindeutig erklärt werden. 1.

§ 252 greift sogar dann, wenn das Angehörigenverhältnis erst nach der Vernehmung entsteht:4 Hat etwa die spätere Ver-lobte zur Verurteilung beigetragen, weil sie vor der Verlobung etwas Belastendes ausgesagt hat, wird das die Beziehung nicht gerade stärken. Genau vor solchen Situationen sollen die §§ 52, 252 StPO schützen,5 nämlich vor Konflikten, die sich aus der

HRRS März 2017: Farthofer/Rückert

Sachverhalt: A wird vor dem Landgericht angeklagt. Sein Bruder B belastet ihn in einer ordnungsgemäßen polizeilichen Vernehmung. Im Prozess beruft B sich aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Polizist P, der B vernommen hatte, wird über Bs Aussage vernommen und A daraufhin verurteilt. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 252 Dokument Kommentierung: § 252 Gesamtes Werk § 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden); §§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung (Anm. der Redaktion, zweifelhaft die Vereinbarkeit mit Art. 6 MRK, vgl.

Prozess- und VerfahrensrechtStrafprozessrecht§ 252 StPO; § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG BGH Urteil vom 21.07.1994 – 1 StR 83/94 StrafprozessrechtProzess- und VerfahrensrechtStrafrecht§§ 52, 252 StPO LG Hamburg Beschluss vom 18.09.2009 – 619 Qs 71/09 StrafprozessrechtStrafrechtProzess- und Verfahrensrecht§§ 52, 162, 252, 304 StPO Norm § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung Strafprozeßordnung – § 252 StPO: Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst

  • StPO § 252 Verletzung rügbar ohne Beanstandung
  • StPO § 252, 52, 251 Abs. 2 Nr. 3, 273 Abs. 1 Verwertungsverbot
  • OGH: Zur Verlesung von Aktenteilen in der Hauptverhandlung

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach ZeugnisverweigerungKK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 252 zum Seitenanfang Dokument Kommentierung: § 252 Gesamtes Werk Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der HV vernommenen Zeugen, der erst in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Erfasst wird auch schon die sog. informatorische Befragung; nicht aber Spontanäußerungen! I. Ausgangssituation Ausgangspunkt der Problematik ist die Vorschrift des § 252 StPO. Danach darf die Aussage eines vor der Hauptverhand-lung vernommenen Zeugen, der sein Zeugnisverweigerungs-recht erst in der Hauptverhandlung ausübt, nicht verlesen werden. Über das ausdrückliche Verlesungsverbot hinaus wird der Norm angesichts ihrer

Unmittelbarkeitsgrundsatz – §§ 250 ff. StPO I. Allgemeines: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz kommt insb. in den §§ 250 ff. StPO zum Ausdruck. Er besagt, dass das Gericht Beweise selbst erheben muss und nicht durch Surrogate ersetzen darf. So sind etwa Zeugen persönlich zu vernehmen und es dürfen nicht schlichtweg die Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Die Reichweite des Beweisverwertungsverbots des § 252 StPO und die Frage nach der Notwendigkeit einer „qualifizierten Belehrung“ gehören zu den absoluten Klassikern des Strafprozessrechts. Der Streit über die Auslegung von § 252 StPO geht dabei rechtshistorisch zurück bis zu seiner Einführung 1877.

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Seinen von § 252 StPO wie dargelegt nicht absolut geschützten Interessen wird somit in Fällen der hier vorliegenden Art bereits durch die Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO in ausreichender Weise Rechnung getragen.

§ 252 StPO bestimmt, dass die frühere Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch

Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO - Lecturio

Auch § 252 StPO ist nicht anwendbar. Aussagen über den Beschuldigten trotz Verstoß gegen § 55 StPO bleiben daher grundsätzlich verwertbar. (+) Pro Verwertungsverbot Für Aussagen, mit denen sich Person selbst belastet, da Vorschrift gerade dem Schutz des Zeugen vor Selbstbelastung dient.

Greift das Verwertungsverbot des § 252 StPO aber auch bei einer Bild-Ton-Aufzeichnung gem. § 255a StPO? Diese Frage ist jedenfalls bei § 255a II StPO gar nicht so einfach zu beantworten, weswegen wir uns die nachfolgende BGH-Entscheidung einmal näher ansehen wollen.

Sachverhalt: A wird vor dem Landgericht angeklagt. Seine Tochter T, die bei der Polizei noch ausgesagt hatte, verweigert als Belastungszeugin die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Als die Vorsitzende T fragt, ob man den Polizisten P als Zeuge über ihre Vernehmung hören könne, meint T, das mache ihr nichts aus.

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Keywords § 52 III 1 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, § 52 StPO, § 163a IV StPO, § 163a IV 2 StPO, § 163a III StPO, § 163a III 2 StPO, § 52 III StPO, § 136 StPO, § 136 I StPO, § 163a StPO, Blutentnahme, § 252 StPO, § 81a StPO, § 55 II StPO, § 55 StPO, § 57 StPO, Beweisverwertungsverbot, Beweiserhebungsverbot, Rechtskreistheorie,

§ 252 StPO – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung Bibliographie Titel Strafprozessordnung (StPO) Amtliche Abkürzung StPO Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 312-2 Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch (1) Absatz einsProtokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Sachverhalt: A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Ermittlungsverfahren wird seine Verlobte V als Geschädigte durch den Ermittlungsrichter E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) belehrt und vernommen. Im Prozess verweigert V die Aussage. E wird über Vs Aussage vernommen.

Judicialis StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 252; ; StPO § 373 Wolters Kluwer Zeuge – Hauptverhandlung – Zeugnisverweigerung – Glaubhaftigkeitsprüfung – Zusatztatsachen – Verwertung – Sachverständiger – Wiederaufnahme opinioiuris.de Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen ra.de rechtsportal.de (Abodienst, kostenloses BGH 1 StR 547/11 – Beschluss vom 20. Dezember 2011 (LG München I) Reichweite des Verwertungsverbots gemäß § 252 StPO bei Berufsgeheimnisträgern (Widerruf der Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht); Darlegungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung des Konfrontationsrecht des Angeklagten. § 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Art. Rechtsprechung zu § 252 StPO 460 Entscheidungen: BayObLG, 25.11.2021 – 202 StRR 132/21 Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten BGH, 15.07.2016 – GSSt 1/16 Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Zum selben Verfahren: BGH, 04.06.2014 – 2 StR 656/13

3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeunisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein. Der 2.