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Richlinien § 16C Sgb Ii , Geschäftsanweisung Nr. 01/2019 Richtlinie

Di: Ava

Fahrkostenerstattung im Rahmen von Maßnahmen bei einem Träger gem. § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (Vergabe- und Aktivierungs- und

Beim Vergleich der Richtlinien wird deutlich, dass es von Kommune zu Kommune sehr unterschiedliche Wertigkeiten gibt, in welcher materiellen Höhe Menschenwürde für SGB II-/SGB XII-/AsylbLG- Leistungsbeziehende zugestanden wird.

Richtlinien, Vereinbarungen und Berichte

SGB II - Arbeitshilfe \

Die Infoline ist das Hamburger Online-Regelwerk der Sozialbehörde zu den Leistungen der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie der Eingliederungshilfe (EGH) nach dem Sozialgesetzbuch IX. 1. Gesetzliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Weisungen ist § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III1. Zusätzlich gelten für MAT die Regelungen zum Zulassungsverfahren nach §§ 176 ff. SGB III. Der Gesetzestext in seiner jeweils aktuellen Fassung kann im Internet unter diesem Link auf-gerufen werden: SGB II2. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die

Die Betreuung darf darüber hinaus nicht mehr über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS-MAT) oder eine eingekaufte Vergabe-maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III erbracht werden. Zunächst erfolgt die Erstellung der Richtlinie zur Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (nachfolgend: SGB II) und der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II. 1 Für die Leistungen nach § 16a SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) Gesetzestext / Verordnung 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsbe-rechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Auf diesem Gutachten basiert die „Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – KdU-Rili ERZ“ vom 16.04.2014.

§ 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-ten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

Zu beachten ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6 Abs. 1 SGB II Träger der unter Zif-fer 3 genannten Leistungen ist. Diese werden aus Bundesmitteln getragen und unterliegen der fachaufsichtlichen Weisung durch die BA, so dass diese Richtlinien für den Personenkreis der SGB II-Leistungsempfänger diesbezüglich nicht zur Anwendung kommen.

Startseite Über uns Veröffentlichungen Weisungen 2025 Weisungen 2025 Informationen über die aktuellen Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Dazu gehören unter anderem Aktenpläne, Durchführungsanweisungen, Geschäftsanweisungen und Weisungen. Ausnahme: Der Förderausschluss greift nicht bei Beschäftigungen, die nach §§ 16 e (alte und neue Fassung) und § 16i SGB II gefördert werden, weil diese versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.

Richtlinie zu Kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II

Ermessenslenkende Richtlinie 16 b SGB II bei sozialvers.pflichtiger Beschäftigung (einzelfallbezogenen sowie pauschalierte Bemessung) Ermessenslenkende Richtlinie zum Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II bei sozialvers.pflichtiger Beschäftigung (einzelfallbezogenen sowie pauschalierte Bemessung) Die Jobcenter sind somit frei darin, Rehabilitandinnenen und Rehabilitanden nach eigenem Ermessen mit den Leistungen nach §16 SGB II zu fördern (mit Ausnahme der Leis-tungen nach §§ 16c und 16e SGB II).

  • Fachliche Weisungen § 16i SGB II
  • Zweites Buch Sozialgesetzbuch
  • Bundesweite Dienstanweisungen KdU
  • Geschäftsanweisung Nr. 01/2019 Richtlinie
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch

Das Fachliche Berechtigungskonzept für das Fachverfahren EAKTE Mandant SGB III (faBK FV EAKTE Mandant SGB III) nach dem BA-Rollenmodell (BA-RM) wird entsprechend angepasst. Bürgergeld-Glossar Alle wichtigen Begriffe zum Bürgergeld finden Sie in unserem Glossar übersichtlich erklärt. Video-Antworten zum Bürgergeld In unserem Video-FAQ antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Fragen zum Bürgergeld in kurzen Videos. Bürgergeld – Die Broschüre zum Download Das Bürgergeld fängt Menschen in Not auf und gibt In der Rehabilitations-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V (Fassung: März 2004, zuletzt geändert am 26. Juli 2025) sind Grundsätze zur Umsetzung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung der medizinischen Rehabilitation beschrieben. Die Richtlinie regelt die Anforderungen an eine Rehabilitationsberatung, das

Die vorliegenden Leitlinien, die das Präsidium des Deutschen Landkreistages am 16./17.6.2008 verabschiedet hat, sollen eine Hilfestellung für die Organisation der Leistungsgewährung vor Ort liefern und dazu beitragen, dass die im Rahmen des SGB II erbrachten Leistungen abge-grenzt und dargestellt werden können. Sie wurden durch eine Projektgruppe des Deutschen

Bei alleiniger Leistungsverantwortung durch die gemeinsame Ein-richtung (siehe Fachliche Weisung § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 4 SGB II möglich, soweit die Teilnahme an der Maßnahme behinderungsbedingt not-wendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2015, Az. B 14 AS 34/14 R, Randnummer 18). Präambel Rechtsgrundlage für die Gewährung von EGZ ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. den §§ 88 ff. SGB III. Bei den EGZ handelt es sich um Leistungen an Arbeit-geber. Sie dienen weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen, sondern sollen den Nachteil ausgleichen, den

16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III erbracht werden. Es wurde klargestellt, dass die Zuweisung in die Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgt.

Sollte es bei der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach SGB II zu einer Ablehnung wegen Vermögensberücksichtigung aus Immobilienbesitz kommen und der festgestellte Verkehrswert auf ei-ner Auskunft aus der Kaufpreissammlung basieren, ist dies im Be-scheid deutlich zum Ausdruck zu bringen. Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Maßgeblich ist die Versi-cherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, die sich nach §§ 24 ff SGB III bestimmt. Ausgenom-men vom Förderausschluss sind über den § 16 Abs. 3 SGB II die schulische

Geschäftsanweisung Nr. 01/2019 Richtlinie

3.5 Weitere Maßnahmeinhalte n nur über die gesetzlichen Regelinstrumente, z. B. § 16 SGB II in Verbind g mit § 45 SGB III, gefördert werden. Eine Kombination dieser Maßnahmen kann parallel oder zeitversetzt erfolge Berufssprachliche Förderung im Rahmen der ac praktischen Betreuung wird vom Job Diese ist im Konzept gesondert darzustellen. Ermessenslenkende Richtlinie (ELR) Vermittlungsbudget (VB) § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III Stand 01.07 Aktualisierung der Fachlichen Weisungen Reha zum § 123 SGB III und den §§ 6, 16, 18, 29, 64 bis 72 SGB IXpdf | 149.49 KB | barrierefrei Weisung 202401011 vom 17.01.2024

Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise ist § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II, danach haben die Träger in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (im Folgenden Jobcenter genannt). Der BA obliegt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG)

Den Leistungsberechtigten wurden ein oder mehrere Vermittlungsangebote nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 35 SGB III unterbreitet, die nicht zu einer Integration geführt haben. Die Leistungsberechtigten wurde mit Eingliederungsleistungen gefördert, die jedoch nicht zu einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt geführt haben. Teilhabechancengesetz (§16i und §16e SGB II) Am 01.01.2019 ist das neue Teilhabechancengesetz (THCG) in Kraft getreten. Es beschreibt ein neues Regelinstrument im Sozialgesetzbuch II (§16i SGB II -Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) und erweitert ein bereits bestehendes (§16e SGB II –Teilhabe am Arbeitsmarkt). Erstmals müssen die regulär Nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 75 SGB III können lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die an einer EQ teilnehmen, mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) unterstützt werden.

Vater-Kind (§ 41 SGB V). 1Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden auf Antrag der Versicherten erbracht (§ 19 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). 2Für das Antragsverfahren bei der Krankenkasse gelten die Regelungen der §§ 14 ff. SGB IX. 3.5 Weitere Maßnahmeinhalte n nur über die gesetzlichen Regelinstrumente, z. B. § 16 SGB II in Verbind g mit § 45 SGB III, gefördert werden. Eine Kombination dieser Maßnahmen kann parallel oder zeitversetzt erfolge Berufssprachliche Förderung im Rahmen der ac praktischen Betreuung wird vom Job Diese ist im Konzept gesondert darzustellen.

Gültig ab: 01.01.2019 Gültig bis: 19.07.2022 Richtlinie – Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II 1. Gesetzliche Regelungen § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit

Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise ist § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II, danach haben die Träger in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (im Folgenden Jobcenter genannt). Der BA obliegt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige

Fachliche Weisungen § 16e SGB II