Ogh: Außerbücherlicher Eigentümer Einer Vermachten Liegenschaft?
Di: Ava
Der Kläger sei somit zu einem Drittel (außerbücherlicher) Eigentümer der von ihm im Einzelnen angeführten Liegenschaften. Aus prozessökonomischen Gründen werde vorerst lediglich das anteilige Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ Zu den Voraussetzungen der Veräußerung von Nachlassliegenschaften an Pflichtteilsberechtigte Ein Pflichtteilsberechtiger begehrte auf Grund eines vom Gerichtskommissär protokollierten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens die grundbücherliche Vormerkung seines Eigentumsrechts ob mehrerer Liegenschaften. Text Entscheidungsgründe: Die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Mödling, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 1054/1, steht im Eigentum des Klägers, die benachbarte Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 1054/2 in jenem des Beklagten. Beide erwarben ihr Eigentum im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung
Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern (vgl. OGH vom 27. April 2001, 7 Ob 222/00y).Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Für die Eigentumsübertragung bei einer Liegenschaft ist außer einem Erwerbstitel (idF Kaufvertrag) auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§ 431 ABGB). Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw. Übernahme der Liegenschaft für sich bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums. Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des § 8 Abs 1 WEG zu beachten, wonach – außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum – nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die
Einräumung eines Notwegs
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Bauwerkes ( Hotelbaues ) zu einem Bruchteil auf der benachbarten Liegenschaft durch deren gleichen Eigentümer als Bauführer hindert das für diese Liegenschaft bestehende Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht den Eigentumserwerb gem § 418 Satz ABGB. Der Beklagte ist aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses außerbücherlicher Miteigentümer von ebenfalls 15625/42880 Anteilen an dieser Liegenschaft. Die übrigen Anteile stehen im Eigentum einer Bank Aktiengesellschaft (in Hinkunft: Wohnungseigentümerin), wobei mit jeweils 1600/21440 Anteilen, 1365/21440 Anteilen, 3300/42880
Der Eigentümer einer Liegenschaft der nicht an das Wegenetz angebunden ist kann die Einräumung eines Notwegerechtes beantragen. Dazu ist jedoch erforderlich dass der Antragsteller (von gewissen Ausnahmen abgesehen-Zwangsversteigerung, Ersitzung, Einantwortung) bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Das vorm sogenannten Den Vermieter treffen gegenüber dem Mieter Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem wenn es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandobjekts im Zusammenhang stehen. Der Erstbeklagte ist Eigentümer eines Hauses, in dem der Kläger eine Wohnung gemietet hatte, und betraute mit dem Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) Titel und Modus fallen hier ausnahmsweise zusammen. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft (Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz des § 431 ABGB), wobei sein durch den Zuschlag erworbenes Eigentumsrecht ein beschränktes ist.
[3] Das GSt-Nr * war ursprünglich eine beidseits eingezäunte Viehtriebgasse. Im Zusammenhang mit einem im Jahr 1932 geschlossenen Vergleich vereinbarten * sowie der Eigentümer des westlich gelegenen Grundstücks GSt-Nr *, die Viehtriebgasse zu verlegen, sodass diese westlich des GSt-Nr * zwischen diesem und dem GSt-Nr * verlaufe. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob der Verkäufer nach den mit dem Antrag vorgelegten Urkunden als außerbücherlicher Erwerber der Liegenschaft berechtigt war, diese an den Antragsteller zu verkaufen. Gestützt wurde die Befugnis des Verkäufers auf seine Erbenstellung nach dem Die Verp ichtete vermeint also, die Exekutionsbewilligung verstoße gegen den Grundsatz, dass im Exekutionsverfahren auf in einem ö entlichen Buch eingetragene Liegenschaft die allgemeinen Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO mit der Maßgabe gelten, dass nur der als Verpflichteter in Frage kommt, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint (3 Ob 81
OGH: Zur Benützungsregelung bei Miteigentum Die Tatsache, dass der Antragsteller selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft durch ihn selbst bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine Ich kann auch außerbücherlicher Eigentümer sein: Ich habe den Vertrag abgeschlossen, habe den Kaufpreis schon bezahlt und habe die Schlüssel für das Haus schon bekommen – dann bin ich Eigentümer dieses Hauses stehe allerdings (noch) nicht im Grundbuch. OGH: Unredliche Bauführung – analoge Anwendung des § 416 ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören? Würde man einen Eigentumserwerb des Bauführers am überbauten Grund auch im Fall von dessen Schlechtgläubigkeit annehmen, würde man sich in einen unauflöslichen Wertungswiderspruch zum Schadenersatzrecht
Wohnrechtliche Judikatur des OGH Newsletter August 2018
- Entscheidungen des OGH zu § 208 EO
- § 182 AußStrG Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
- 5 Ob 12/09i; OGH; 7. Juli 2009
- Wohnrechtliche Judikatur des OGH Newsletter August 2018
Zur Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, über die ein Dienstbarkeitsweg zur Liegenschaft mit dem Appartementhaus der beklagten Eigentümergemeinschaft verläuft. Die Nachbarn des Eigentümers eines Waldgrundstücks in steilem und felsigem Gelände ließen auf ihrem Grund einen Forstweg bauen. Aufgrund Unachtsamkeit des beauftragten Bauunternehmers rutschten größere Mengen von Steinen und Abtragsmaterial auf das Grundstück.
OGH: Nach § 1 Abs 1 lit d NotariatsaktsG bedürfen nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe dient dem Schutz des Geschenkgebers vor übereilten Schenkungen. TE OGH 2004/2/13 7Ob5/04t Begründung: Die Antragsteller sind – wie auch die Antragsgegner – jeweils zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft mit (Zins-)Haus in 2340 M*****, K*****-Straße *****. Das Erstgericht genehmigte den Abschluss eines Mietvertrages zwischen allen Miteigentümern als Vermieter und den beiden Antragstellern als Mieter der
Derartige Ansprüche des Erwerbers sind als Sondermassekosten zu berücksichtigen. Ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss besteht nicht. In einem Insolvenzverfahren wurde eine hypothekarisch belastete Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter freihändig verkauft und der Kaufvertrag gerichtlich genehmigt. Im Verfahren
Der Begriff „außerbücherlicher Eigentümer“ wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung GZ 5 Ob 62/15a [1], 24.03.2015 OGH: Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge GZ 5 Ob 4/17z, 04.04.2017 OGH: Im Nutzwert- (neu-)festsetzungsverfahren kommt gem § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 sämtlichen bücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, wobei auf den Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens abzustellen ist.
Sie beschränke daher nicht nur den Eigentümer, sondern belaste die Liegenschaft. 4. Die Beschlagnahme als solche, mag sie auch Vorstufe zu einer möglichen Verwertung der Liegenschaft als Folge von künftigen Anordnungen durch das Strafgericht sein, bewirkt per se noch keine Belastung der Liegenschaft. In seiner Begründung ging es vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Auktors aus. Ing. Harald K***** sei bereits außerbücherlicher Eigentümer und faktischer Besitzer des Liegenschaftsanteils auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Übergabsvertrages.
Der Eigentümer einer „notleidenden“ Liegenschaft ist primär zur Selbstvorsorge verpflichtet. Erst dann, wenn diese nicht möglich ist, kommt die Einräumung eines Notwegs in Frage. Der Eigentümer einer Liegenschaft will auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten, verfügt aber nicht über die von ihm gewünschte TE OGH 2010/8/4 3Ob124/10x Begründung: In dem gegen den bücherlichen Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren stellte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Sohnes des Eigentümers den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß (dem hier noch anwendbaren) § OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine (außerbücherliche) Dienstbarkeit entsteht. Offenkundigkeit liegt vor,
Entscheidungen des OGH zu § 834 ABGB
Zuerst definiert der OGH das Bauwerk iSd § 297 ABGB als unselbständigen Bestandteil einer Liegenschaft. Voraussetzung für ein Bauwerk als Superädifikat ist demgegenüber die fehlende Belassungsabsicht bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk. OGH: Das Verfahren über die Bewilligung der in § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehenen Anmerkung einer Klage ist ein Grundbuchverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung – wie hier – im Zug eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird. Das grundsätzlich einseitige Grundbuchverfahren kennt keine Rechtsmittelgegenschriften. Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (§ 4 GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft.
OGH: An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils (§ 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002). Eintragungsgrundsatzes des Grundbuches (§ 4 GBG) dar. Dem bisherigen Eigentümer wird das Eigentum an seiner Liegenschaft genommen und kann daher über sie nicht mehr verfügen. Der Ersteher wird außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft.
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