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Offenlegung Gem. Artikel 10 Offenlegungs-Verordnung

Di: Ava

Version 1 (1.10.2024) Gemäß Artikel 10 SFDR iVm. Art. 23 der Delegierten Verordnung2 zur SFDR veröffentlichen Finanzmarktteilnehmer für jedes Finanzprodukt Informationen in einem eigenen Abschnitt auf ihrer Internetseite. Gemäß § 22a BMSVG idF. BGBl. I Nr. 119/20243 ist die fair-finance Vorsorgekasse AG als Finanzmarktteilnehmer zu qualifizieren und die

EUR-Lex - 02008R0798-20101105 - EN - EUR-Lex

SELECT GLOBAL RESPONSIBILITY WICHTIGE INFORMATIONEN: Die auf dieser Webseite enthaltenen Informationen beruhen auf den Anforderungen an die Website-Produktangaben für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale fördern (im Folgenden als „Artikel 10 – Website-Offenlegung“ bezeichnet), gemäß SFDR-Verordnung und der Delegierten Verordnung Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Nach Art. 2 Nr. 22 der Offenlegungs-Verordnung ist ein Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor Name des Produktes: Anlagestrategie „growgreen30“ Informationen Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Fondsorientierte Lebensversicherung Produkt: PremiumSelection Vorsorge mit laufender Prämienzahlung Anlagestrategie

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß VO 2019/2088

Fragen und Antworten zur Verordnung (EU) 2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (Offenlegungsverordnung)

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Fondsgebundene Lebensversicherung

Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor Name des Produktes: Anlagestrategie „growgreen70“ Die Auswahl der Vermögensgegenstände erfolgt überwiegend im Einklang mit den beworbenen ökologischen und/oder sozialen Kriterien. Die entsprechenden Ausweise, wie diese nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien erfüllt werden, unterliegen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Offenlegungs-Verordnung der Ausarbeitung und Umsetzung entsprechender technischer

NACHHALTIGKEITSBEZOGENE OFFENLEGUNGEN NACH ARTIKEL 10 OFFENLEGUNGS-VERORDNUNG ZUM FINANZPRODUKT FONDS-RENTE DER DEUTSCHE ÄRZTEVERSICHERUNG AG

  • Fondsgebundene Lebensversicherung Produkt: Generali LifeInvest
  • Fondsorientierte Lebensversicherung Produkt: Generali LifePlan
  • Artikel 10 Offenlegungs-VO Website-Offenlegung für einen Fonds nach Artikel
  • Nachhaltigkeit & Versicherung: Offenlegung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Fondgebundene Lebensversicherung Produkt: PremiumSelection Vorsorge mit Einmalprämie Belangen inkl. der Bekämpfung von Korruption Der Fonds fördert ökologische und soziale Merkmale gemäß Artikel 8 der Offenlegungs-Verordnung, hat aber kein nachhaltiges Anlageziel und verpflichtet sich derzeit nicht, in „nachhaltige Investitionen“ im Sinne der Offenlegungs-

Fondsgebundene Lebensversicherung Produkt: Generali LifeInvest

ACATIS Value Event Fonds Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) Die in diesen Offenlegungen enthaltenen Informationen sollten daher im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften überprüft und überarbeitet werden.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-Verordnung) Global Ethical Values Select Fund AK T WKN / ISIN: A3D052 / DE000A3D0521 Dieser Fonds wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-Investment-Gesellschaft mbH verwaltet. Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale OFFENLEGUNG VON PRODUKTINFORMATIONEN FÜR FINANZPRODUKTE, MIT DENEN ÖKOLOGISCHE ODER SOZIALE MERKMALE BEWORBEN WERDEN (Artikel 10 Offenlegungs-VO) UKTINFORMATIONEN FÜR FINANZPRODUKTE, MIT DENEN ÖKOLOGISCHE ODER SOZIALE MERKMALE BEWORBEN WERDEN (Artikel 10 Offe (2) Versicherungsvermittler übermitteln die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/97.

Sie finden diese Unterlagen und auch die Links zu den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gemäß Artikel 10 Offenlegungs-Verordnung der nachhaltigen Fonds unter „Download“. Die Nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen auf Produktebene zur Fondsorientierten Lebensversicherung (Generali LifePlan) finden Sie hier. ALLGEMEIN Die vorliegende Offenlegung gilt fur die Produkte der Allianz Elementar Lebensversicherung AG (AEL) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“ oder „SFDR“). Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) Gegenstand dieses Dokuments sind Pflichtinformationen über die ökologischen und/oder sozialen Merkmale dieses Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um die vom Fonds beworbenen

8 Hinweis für EbAV: Nach Art. 15 Abs. 1 SFDR veröffentlichen EbAV die in den Artikeln 3 bis 7 sowie in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung genann-ten Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/2341 und halten diese auf dem aktuellen Stand. Dies bedeutet, dass für EbAV damit auch eine Veröffentlichung Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsstrategien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) >> Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung VV Nachhaltigkeit gemäß Artikel 10 SFDR (Version 3.0 Stand 14.02.2025) >> Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung VV Globalance gemäß Artikel 10 SFDR (Version 4.0 – Stand 28.04.2025)

Informationen Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Fondsorientierte Lebensversicherung Produkt: PremiumSelection Vorsorge mit laufender Prämienzahlung Informationen Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Information gemäß Art. 10 Offenlegungs-VO (EU) 2019/2088 Fondsorientierte Lebensversicherung Produkt: PremiumSelection Vorsorge mit laufender Prämienzahlung Anlagestrategie

Der Offenlegungsbericht 2024

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-Verordnung) Gegenstand dieses Dokuments sind Pflichtinformationen über das angestrebte nachhaltige Investitionsziel dieses Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um die vom Fonds angestrebte

Es wird zwischen Finanzprodukten, die gemäß ihrer Anlagestrategie nachhaltige Investitionen i.S.d. Offenlegungs­verordnung Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-Verordnung) Gegenstand dieses Dokuments sind Pflichtinformationen über die ökologischen und/oder sozialen Merkmale dieses Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um die vom Fonds beworbenen

Denn es besteht keine vorvertragliche Aufklärungssituation mehr, in der (aktualisierte) vorvertragliche Nachhaltigkeitsangaben den potentiellen Endanleger erreichen. Offenlegungs-VO gilt nicht für 34f-Vermittler Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Abs. 1 GewO sind nicht Adressat der Offenlegungsverordnung. Hier finden Sie die Offenlegung der Allianz über Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 3, 4 & 5 der Offenlegungsverordnung der EU. Für Investitionen in Investmentfonds im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung der SWB, kommen gemäß Investmentansatz der SWB ausschließlich Fonds im Sinne des Artikel 8 Offenlegungs-VO in Frage.

Erweiterter Reportingkreis und -anforderungen sowie Proportionalitätsprinzip Während große kapitalmarktorientierte Institute seit Dezember 2022 bereits ihre ESG-Offenlegungen gemäß Artikel 449a CRR veröffentlichen, tritt die Berichtspflicht ab Januar 2025 für alle CRR-Institute in Kraft. Das bedeutet, dass auch SNCIs – ab dem Geschäftsjahr 2025,