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Kommentar Zu § 203 Inso _ § 203 IO Rechtsstellung des Treuhänders

Di: Ava

§ 19 Überschuldung§ 19 Überschuldung (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 2Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, Jaeger, Insolvenzordnung: InsO, 2. Auflage, 2027, Buch, Kommentar. Bücher schnell und portofrei innerhalb Deutschlands.

Wolters Kluwer Berliner Kommentar Insolvenzrecht (BK InsO) online ...

I. Einführung und Systematik 1 Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind die Insolvenzgläubiger (§ 38) bei der Geltendmachung ihrer Forderungen nach § 87 durch die insolvenzrechtlichen Regelungen beschränkt und können eine Befriedigung allein durch eine oder mehrere Verteilungen nach §§ 187 ff. erhalten. 2 Diese Beschränkungen entfallen mit der

Bundesrecht konsolidiert: Datumsauswahl für die gesamte Rechtsvorschrift für Insolvenzordnung Fassung vom:

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 203 Anordnung der Nachtrags

Aufl. 2008; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Mäusezahl, Die Abwicklung Masseunzulänglicher Insolvenzverfahren, ZVI 2003 S. 617 ff.; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 12. Erg. Rn 7 Die Nachtragsverteilung erfolgt auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Sie bezieht sich nur auf die der Nachtragsverteilung unterliegenden Gegenstände und führt nicht zu einer Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens, soweit dieses bereits nach § 200 (nach der Schlussverteilung) I. Anwendungsbereich der Vorschrift 1. Historie 1 Die Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift in § 10 KO. 2. Anwendungsbereich 2 Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners verliert der Schuldner seine Prozessführungsbefugnis an den Insolvenzverwalter. Voraussetzung hierfür ist, dass der

I. Weiteres Verfahren bei Ablehnung der Nachtragsverteilung 1 Lehnt das Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung ab, weil entweder die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 nicht vorliegen oder die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 3 unwirtschaftlich erscheint, besteht ein Zustellungserfordernis für den Beschluss nach Abs. 1 Satz 1 nur gegenüber demjenigen,

  • Münchener Kommentar Insolvenzordnung
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 203 Anordnung der Nachtrags
  • § 203 IO Rechtsstellung des Treuhänders

App , Zu den Mitwirkungsrechten der Kommunalkasse beim Verkauf des Schuldnerunternehmens durch den Insolvenzverwalter, KKZ 2004 S. 216 f.; App , Zur sachgerechten Liquidierung der Insolvenzmasse zwecks Verteilung unter den Gläubigern, KKZ 2009 S. 49 f.; I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm 1 § 131 behandelt die Anfechtbarkeit der Gewährung oder Ermöglichung (s. o. § 130) einer dem Gläubiger nicht oder so nicht gebührenden (inkongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung). 2 Es werden im Vergleich zu § 130 erleichterte Voraussetzungen für die Anfechtung aufgestellt. Der Grund hierfür ist darin zu

I. Anwendungsbereich der Vorschrift 1 Die Vorschrift erklärt Sicherungen für unwirksam, wenn sie durch Zwangsvollstreckungen im letzten Monat vor der Verfahrenseröffnung erlangt worden sind. § 88 InsO begründet ein „rückwirkendes Vollstreckungshindernis„ oder eine „rückwirkende Verfügungsbeschränkung„. Sie ist damit eine der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO I. Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung 1 Zwingende Voraussetzung für die Verfahrensaufhebung ist nach Abs. 1 der Vollzug der Schlussverteilung. Der Insolvenzverwalter muss daher die Teilungsmasse an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet oder hinterlegt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die der Schlussverteilung unterliegenden Vermögensgegenstände bis zum

§ 203 IO Rechtsstellung des Treuhänders

Rechtsprechung zu § 203 InsO 191 Entscheidungen: BGH, 24.07.2025 – IX ZR 134/23 Insolvenzanfechtung – Konfusion, Rückgewähranspruch, Verjährung, LG Lübeck, 06.11.2024 – 7 T 501/24 Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20 1 § 106 InsO wertet den Schutz einer Vormerkung gem. § 883 BGB, §§ 10, 77, 81a SchRG und § 10 LuftFzgG für den Fall der Insolvenz auf. Vormerkungsgesicherte Ansprüche sind insolvenz­ fest und daher zum einen dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO entzogen und zum anderen aus der Masse zu erfüllen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, 2. Beträge, die aus der

Zweiter Abschnitt: Verteilung § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung (1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,

InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung – 5 Bände, Stand 6/25 (104. Lfg ...

Gesetzestext (1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden Fundiert, präzise und bewährt – Der Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung. I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm 1 Für den Umfang des Anspruchs auf Rückgewähr, der durch die insolvenzrechtliche Anfechtung geltend gemacht wird, soll § 143 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger einerseits und dem schutzwürdigen Interesse des Anfechtungsgegners andererseits herbeiführen. Dabei stellt Abs. 1 Satz 1 in

Schmidt, Insolvenzordnung: InsO, 20. Auflage, 2023, Buch, Kommentar, 978-3-406-71681-2. Bücher schnell und portofrei innerhalb Deutschlands.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift 1 Die Vorschrift folgt im Wesentlichen § 203 KO. Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach dem Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu treffen hat. Die Vorschrift dient der Information der Gläubiger und versetzt sie in den Stand, ihre Rechte geltend zu machen. Dadurch soll der So verhielt sich der zu entscheidende Fall, denn die Insolvenzverwalterin hielt die Direktversicherungen für unpfändbar. Außerdem steht nach § 203 Abs. 2 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Nachtragsverteilung nicht entgegen. I. Normzweck 1 Innerhalb der InsO wird auf ein eigenständiges Verfahrensrecht verzichtet. § 4 erklärt die Vorschriften der ZPO für entsprechend anwendbar, soweit nicht speziellere Vorschriften vorliegen. II. Verweisung auf andere Gesetze 2 Neben der ZPO kommen auch weitere verfahrensrechtliche Gesetze zur Anwendung, die für den Zivilprozess relevante

1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; 2. Rn 11 Voraussetzung für eine gesonderte Vergütung dieser Verwaltertätigkeit ist zunächst die formale Anordnung einer Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht und ihr Vollzug nach den §§ 203 – 206 InsO oder, im Fall der vorzeitigen Einstellung, nach § 211 Abs. 3 InsO.

Der neue PraktikerInnenkommentar zur Insolvenzordnung, herausgegeben von Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, bietet eine umfassende Kommentierung der Insolvenzordnung samt Nebengesetzen durch namhafte ExpertInnen. I. Einführung 1 Die am 1.1.1999 in Kraft getretene InsO hat nicht nur die bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsordnung sowie in den neuen Bundesländern die Gesamtsvollstreckungsordnung abgelöst, gleichzeitig wurde durch die Ergänzung der InsO mit den Vorschriften des Neunten Teils „Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige

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Das Insolvenzgericht ordnet nach § 203 Abs. 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn es nach dem Schlusstermin (§ 203 Abs. 1 InsO) oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) noch zu Massezuflüssen kommt. Das kann passieren, wenn erst nachträglich 1. Allgemeines Rn 1 Entsprechend den früheren Regelungen in der KO und der GesO geht auch die InsO davon aus, dass „Wichtigkeit, Tragweite und Ungewöhnlichkeit“ einzelner Handlungen ein Mitwirken der Gläubigerschaft erfordern. So sind auch weiterhin bestimmte, in §§ 160 bis 162 aufgeführte Rechtsgeschäfte des Verwalters (vor ihrem Abschluss) zustimmungsbedürftig. Die

I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm 1 Die Begründung des RegE führt aus, dass die Vorschrift den Grundsatz des geltenden Konkursrechts kodifiziert, dass Bargeschäfte nicht der Anfechtung kongruenter und inkongruenter Deckung (§§ 130, 131) unterliegen und dass auch eine unmittelbar nachteilige Rechtshandlung (§ 132) nicht vorliegt, wenn der Schuldner für seine