Gesetz Zur Umsetzung Der ZahlungsdiensteRichtlinie
Di: Ava
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 23.12.2015 | Amtsblatt der Europäischen Union L 337
Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der durch die Erste Zahlungsdiensterichtlinie geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden. Wesentliche Inhalte der Richtlinie – und des Umsetzungsgesetzes – sind die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste um sog.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: — *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Richtlinie (EU) 2015/2366, auch bekannt als Payment Services Directive 2 oder kurz PSD2 – ersetzt die ersten Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2007. Kernelement der neuen Vorgaben ist die Aufnahme von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten in den Katalog der Zahlungsdienste.
1. Fragestellung Der Fachbereich ist um Auskunft gebeten worden, ob die Richtlinie 2014/92 EU über die Ver-gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskonten-RL)1 durch das Zahlungskon-tengesetz – insbesondere durch § 41 Zahlungskontengesetz (ZKG) – Read now: Verkündetes Gesetz – Federal Government/BMF – Bundesministerium der Finanzen : Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen
- Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)
- ZAGEG 2018 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
- Bundestag: BT-Drs. 16/13669
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung Gesetzgebungsverfahren 24.07.2024 Gesetz IT -Sicherheitsvorgaben und Meldepflichten für IT -Sicherheitsvorfälle werden auf mehr Unternehmen in mehr Sektoren ausgeweitet. Die IT Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25.03.2021) (Amtshilferichtlinie). Mit der sechsten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die Hinweise zum Anwendungsbereich des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) (Stand: Juli 2024)*
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie* Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG) Artikel 2 Änderung des
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl.
EU-/EG-Richtlinien, EU-Verordnungen und Gesetze
Daher wäre es mittelstandspolitisch sinnvoll und vom Zweck der Zahlungsdiensterichtlinie her vertretbar, sie aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienstrichtlinie auszu-nehmen. Um dies für die Unternehmen rechtssicher zu machen, sollte die Freistellung jedenfalls bis zu 200 Annahmestellen und bis zu 500 000 Euro Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10 Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-richtlinie, BT-Drs. 18/11495 vom 13. März 2017
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Rechtlicher Hintergrund des Gesetzes ist die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015), die bis zum 13. 4. Starke Kundenauthentifizierung oder 2-Faktor-Authentifizierung Mit der PSD2 (RL EU 2015/2366; Payment Services Directive bzw. zweite Zahlungsdiensterichtlinie) wurden strengere Regeln beim Online-Zahlen vorgesehen. Mittlerweile muss sich der Kunde bei elektronischen Zahlungen mit zwei von drei unterschiedlichen Kriterien ausweisen (so genannte „2-Faktor Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Text von Bedeutung für den EWR) PE/76/2023/REV/1 ABl.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs A. Problem und Ziel Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der durch die Erste Zahlungs-diensterichtlinie geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden. Wesentliche Inhalte der Richtlinie – und des Umsetzungs-gesetzes – sind die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste um sog. Zah-lungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, die
Damit trägt das Gesetz insbesondere zur recht-zeitigen Erreichung des Ziels 12 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Diese Ver-pflichtung wird mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung wird auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst.
Die Regelungen für Zahlungsdienste finden sich in Österreich im Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018). Dieses basiert im Wesentlichen auf der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Die Zahlungsdiensterichtlinie etabliert auf Unionsebene einen modernen und kohärenten Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr und trägt in einem
3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung Position des Handelsverbands Deutschland HDE Zentralregulierer sollten ausdrücklich zusätzlich in den Katalog der Ausnahmen in § 2 Abs. Ziffer 2 ZAG(neu) aufgenommen werden und zwar unabhängig davon, ob sie eine oder zwei Seiten vertreten. Damit muss klargestellt werden, dass Zentralregulierer keine Zahlungsdienste erbringen. Für den
Bundesgesetzblatt onlineBundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 8 vom 08.03.2011 – Seite 288 bis 313 – Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Der Bundestag hat am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) beschlossen. Mit dem Artikelgesetz Das Gesetz, welches der französische Verfassungsrat vorab für verfassungsgemäß erklärt hat, wird allerdings erst in Kraft treten, wenn eine entsprechende Anwendungsverordnung erlassen worden ist. Bei der Umsetzung hat sich der französische Gesetzgeber stark an der EU-Richtlinie orientiert.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Amtliche Gesetzesanmerkung Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-vember 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 so-wie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) ist bis zum
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, kurz ZAG, fungiert als wesentlicher Pfeiler der regulatorischen Umgebung in Deutschland. Es bildet die rechtliche Basis, um die Aufsicht über Zahlungsdienste wirksam zu gestalten. Die Implementierung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in nationales Recht wird hierdurch ermöglicht.
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