Führungskräfte Aus Anderen Betrieben Wahlberechtigt?
Di: Ava
Das bedeutet konkret: Eine Matrix-Führungskraft kann etwa in der Region Süd wahlberechtigt sein, obwohl sie organisatorisch einem anderen Standort zugeordnet ist – sofern sie dort im operativen Tagesgeschäft in die betriebliche Struktur eingebunden ist (Matrix kann Mehrfachwahlrecht bedeuten!).
Die Rolle der leitenden Angestellten Leitende Angestellte spielen eine wesentliche Rolle in der Unternehmensführung. Ihre Aufgaben umfassen eigenverantwortliche Entscheidungen, die teilweise die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern betreffen. Aufgrund dieser managerialen Rolle sind sie nicht wahlberechtigt oder wählbar für den Betriebsrat. Dies stellt sicher, dass die
Betriebsrat wählen: Wer darf wählen, wer kandidieren?
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Matrixstrukturen sind in vielen Unternehmen längst die gelebte Realität. Arbeitnehmer:innen werden standortübergreifend geführt, wobei die Führungskraft – etwa aufgrund von Homeoffice – an einem anderen Ort sitzt oder aber in einem anderen Unternehmen des Konzerns angestellt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Beschluss vom 22. BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht.
Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. UPDATE: BAG klärt: Matrix-Führungskräfte können bei der Betriebsratswahl in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein! Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24 Fakten Die Wählerliste zur Betriebsratswahl enthielt u.a. 128 Matrix-Führungskräfte, die zwar Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Betrieb führten, aber
Blogbeitrag von Adrianus de Kruijff Matrix-Führungskräfte können in mehreren Betrieben wahlberechtigt im Sinne des § 7 Satz 1 BetrVG sein. Dies hat das BAG mit Beschluss vom 22.05.2025 (Az.: 7 ABR 28/24) entschieden. Sachverhalt Der Arbeitgeber, der IT-Dienstleistungen erbringt und IT-Produkte vertreibt, hat mehrere Betriebe mit jeweils einem Betriebsrat. Die
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg.
Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das LAG Baden-Württemberg hat sich der zuletzt genannten Argumentation angeschlossen und die Wahl für unwirksam erklärt. Das bedeutet, eine Führungskraft kann in vielen Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort nur fachliche Aufgaben übernimmt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war anderer Meinung und sagte, die Führungskraft darf nur in ihrem „Stammbetrieb“ wählen, also dort, wo sie laut Vertrag hauptsächlich arbeitet.
BAG zum Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
Mai 2025 (7 ABR 28/24) klargestellt, dass zumindest unternehmensinterne Matrix-Manager, also Führungskräfte, die innerhalb eines Unternehmens in mehreren Betrieben Arbeitnehmer führen, auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können.
Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das LAG Baden-Württemberg hat sich der zuletzt genannten Argumentation angeschlossen und die Wahl für unwirksam erklärt. Eine Mehrfachrepräsentanz derselben Matrix-Führungskraft im Gesamtbetriebsrat erscheint möglich, ist aber wohl kaum praxisrelevant. Daher sprechen aus Sicht des Landesarbeitsgerichts die besseren Argumente dafür, dass die Matrix-Führungskräfte, die in einen anderen Betrieb eingegliedert sind, auch dort wahlberechtigt sind. Nach neuester BAG-Rechtsprechung können Führungskräfte in Matrix-Strukturen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein. Welche Konsequenzen dies unter anderem für die Betriebsratswahlen 2026 hat, erklären Guido Matthey und Terese Heiter.
Auf dem Wahlzettel einer Betriebsratswahl tauchten 128 Matrix-Führungskräfte auf, die gegenüber Mitarbeitenden des Betriebs Region Süd weisungsberechtigt waren, aber in anderen Betrieben desselben Unternehmens ihren Stammbetrieb hatten. Diese seien nicht in den Betrieb eingegliedert, meinte der Arbeitgeber, da ihnen das nicht unerhebliche disziplinarische
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der Arbeitnehmer, die wie manche Führungskräfte mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, können nach einer Entscheidung des BAG bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben. Sie hätten in „sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht“, erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Baden Im konkreten Fall hatte der Wahlvorstand Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte, der dem jeweiligen Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren.
Auswirkungen auf die Wählbarkeit: Eine Matrix-Führungskraft, die in mehreren Betrieben wahlberechtigt ist, könnte zugleich auch in mehreren Betrieben wählbar sein. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg.
Wahlberechtigung) und dem Recht, kandidieren zu dürfen (sog. passives Wahlrecht bzw. Wählbarkeit). Aktives Wahlrecht: Wer darf den Betriebsrat wählen? Jeder, der das »aktive Wahlrecht« (Wahlberechtigung) besitzt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben (so das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 1).
Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das LAG Baden-Württemberg hat sich der zuletzt genannten Argumentation angeschlossen und die Wahl für unwirksam erklärt. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus.
9. März 2022 Guten Tag, aufgrund einer Information (von mir nicht validiert) aus einem anderen Betrieb unseres Unternehmens, und dem Umstand, dass ich keine Information im Internet, und in meinen Unterlagen zum Thema finden konnte, habe ich folgende Frage: Szenario: Unternehmen U mit Betrieb A und B Betrieb A mit Mitarbeiter M1 Betrieb B mit Führungskraft F1 (nicht
Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt lt. BAG auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur (Az. 7 Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Ausdrücklich offengelassen hat das BAG die Beantwortung der Fragen, ob eine Führungskraft, die in zwei Betriebe eingegliedert ist, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt bzw. wählbar und bei der Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte zu berücksichtigen ist. Hier bleiben weitere Entscheidungen des BAG
Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus. Das LAG Baden-Württemberg hat sich der zuletzt genannten Argumentation angeschlossen und die Wahl für unwirksam erklärt.
Arbeitnehmer, die wie manche Führungskräfte mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, können nach einer Entscheidung des BAG bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben. Sie hätten in „sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht“, erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht nach der Verhandlung eines Falls aus Baden
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