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[Eigenbetriebsverordnung ] , Landesrecht Sachsen-Anhalt

Di: Ava

14.8 Dem Vorbericht kommt nach der neuen Eigenbetriebsverordnung eine stärkere Bedeutung zu, sowohl mit Blick auf die Steuerung und Kontrolle des Ei-genbetriebes und seiner wirtschaftlichen Entwicklung durch die Gemeindevertre-tung als auch im Hinblick auf die kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung der Ge-nehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 15. (2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31.

Amtsblatt. der Stadt Wettin-Löbejün - PDF Kostenfreier Download

Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen- [Eigenbetriebsverordnung]Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) [1] Vom 16. November Archiv: EigBetr.VO 1989, 2011 Aufgrund des § Abs. 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: Erster Teil Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21], S.5) Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

INHALT Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) §§ 1 – 5, Erster Teil – Allgemeines § 1 EigBetrVO – Geltungsbereich § 2 EigBetrVO – Betriebsleitung § 3 EigBetrVO – Betriebsausschuss § 4 EigBetrVO – Betriebssatzung § 5 EigBetrVO – Art der Wirtschaftsführung und des Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und gleichzeitig soll die bisherige Eigenbetriebsverordnung außer Kraft treten. Sofern von der Über-gangsregelung des § 19 Absatz 1 EigBG Gebrauch gemacht wird, gilt nach § 19 Ab-satz 3 EigBVO-HGB die bisherige Eigenbetriebsverordnung für die Übergangszeit weiter (siehe

Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigVO) Vom 5. Dezember 2017 Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigVO) Vom 5. Dezember 2017 Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe In der Eigenbetriebsverordnung-Doppik erübrigt sich eine entsprechende Regelung, da es für Eigenbetriebe, deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen in entsprechender Anwendung der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) erfolgte, bislang keine Verordnung gab. Hier ist die Eigenbetriebsverordnung im WWW zu finden: Anbieter Datenformat Seitenaufteilung Stand Innenministerium/juris direkt § HTML fortlaufender Text aktuell Anzeige Baden-Württembergisches Landesrecht nach Rechtsgebieten – Baden-Württembergisches Landesrecht alphabetisch

(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs. The Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) regulates the management and operation of municipal enterprises in Germany. Juli 2009 bestanden, findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 30.

  • Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
  • EBV: Eigenbetriebsverordnung Vom 29. Mai 1987 (GVBl. S.
  • REVOSax Landesrecht Sachsen

§§ 1 – 10 Abschnitt 1 Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung § 1 Rechtliche Grundlagen (1) Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der § 1 Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb (1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung). (2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus

Landesrecht Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Verfassung und Verwaltung § 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen § 2 Zusammenfassung von Unternehmen § 3 Betriebsleitung § 4 Aufgaben der Betriebsleitung § 5 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung § 6 Betriebsausschuss Die Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) regelt die Organisation und Verwaltung von Eigenbetrieben in Deutschland. Recherche juristischer InformationenDas Portal konnte nicht initialisiert werden.Recherche juristischer Informationen

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Eigenbetriebsverordnung ...

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)

Übergangsbestimmungen (1) Nach § 35 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) erteilte Befreiungen enden mit der von der Kommunalaufsichtsbehörde bestimmten Frist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150) Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen

641 Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 22. März 2021 Auf Grund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.

SGV § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebs

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigVO) Vom 5. Dezember 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Eigenbetrieb § 2 Leitung des Eigenbetriebes § 3 Aufgaben der Werkleitung § 4 Vertretung des Eigenbetriebes § 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung § 6 Betriebssatzung § 7 Vermögen des Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs (Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB)

Vollzitat nach RedR: Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 195, BayRS 2023-7-I), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist

Das IDW regt an, den bislang in der Eigenbetriebsverordnung in der Form eines Formeltestats verankerten Prüfungsvermerk durch einen Verweis auf § 322 des HGB zu ersetzen.

I. Zielsetzung Im Jahr 2020 wurde das Eigenbetriebsrecht novelliert. Neben umfassenden Änderun-gen im Eigenbetriebsgesetz (EigBG) trat die bisherige Eigenbetriebsverordnung au-ßer Kraft. Neu erlassen wurden die Verordnung des Innenministeriums über die Wirt-schaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Han-delsgesetzbuchs Recherche juristischer InformationenDas Portal konnte nicht initialisiert werden.Recherche juristischer Informationen

Saar-Daten-Bank- (SaDaBa)-Info-System-Recht§_7 EigVO Vermögen des Eigenbetriebes (1) 1 Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2 Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. (2) 1 Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. 2a Die Höhe des § 39 EigBetrVO – Übergangsbestimmungen (1) Nach § 35 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) erteilte Befreiungen enden mit der von der Kommunalaufsichtsbehörde bestimmten Frist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) Vom 27. Januar 2011 Zum 28.11.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Erster Teil: Zweiter Teil: Inhaltsübersicht

Eigenbetriebsverordnung 31. Juli 2018 Niedersachsen Das Land Niedersachsen hat am 12. Juli 2018 eine Neufassung der Eigenbetrieb sverordnung (EigBetrVO) beschlossen. Quelle: Eigenbetrieb sverordnung (EigBetrVO) vom 12. Juli 2018 (Nds. GVBl. 2018, 161 – VORIS 20300 –) Die Allgemeinen Hinweise aus der Begründung der Verordnung: Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 1 / 28 § 1 (Fn 6) Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebs