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Art. 64 Bayristag, Einleitung Des Verfahrens

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Dienstliche Beurteilung 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenver-hältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beur-teilen (periodische Beurteilung). 2Die oberste Dienstbe-hörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und

„ 2 Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.“

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Bibliographie Titel Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Amtliche Abkürzung BayRiStAG Normtyp Gesetz Normgeber Bayern Gliederungs-Nr. 301-1-J Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 290 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) Der Landtag des

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Bibliographie Titel Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Amtliche Abkürzung BayRiStAG Normtyp Gesetz Normgeber Bayern Gliederungs-Nr. 301-1-J Vom 22.

Art. 69 Aussetzung von Prüfungsverfahren 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Bibliographie Titel Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Amtliche Abkürzung BayRiStAG Normtyp Gesetz Normgeber Bayern Gliederungs-Nr. 301-1-J Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) Zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) Der Landtag des Freistaates

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 15 des Gesetzes vom 23.

1 Vor der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nach § 26 BeamtStG, Art. 65 ff. BayBG haben Dienstvorgesetzte oder von ihnen beauftragte Vorgesetzte mit der oder dem Betroffenen ein persönliches Gespräch zu führen, um einen aktuellen persönlichen Eindruck und ggf. weitere Informationen zu erhalten. 2 Dieses Gespräch soll auch

(2) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend. Art. 5 Dienstliche Beurteilung

Art. 28 BayRiStAG – Mitbestimmung Bibliographie Titel Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) Amtliche Abkürzung BayRiStAG Normtyp Gesetz Normgeber Bayern Gliederungs-Nr. 301-1-J (1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei 1. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge, 2.

Ein Verfahren ist ein nach bestimmten Regeln und Grundsätzen ablaufender, meist strukturierter Prozess, in dem Entscheidungen getroffen oder Sachverhalte geklärt werden. Im juristischen Kontext

Art. 5 Dienstliche Beurteilung 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und

Sofern in der Schiedsvereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet ist: Durch Einleitung des Verfahrens zur Benennung des Schiedsgerichts (Einer-/Dreierschiedsg.)

Schlichtungsordnung Ausschlüsse Gemäß der Bestimmung des Art. 141-bis Abs. 2 des Legislativdekrets 206/2005 schließt die Schlichtungsstelle ADR-Consumer, vorbehaltlich anderer Vorschriften aus anderen anwendbaren Gesetze oder der Beschlüsse von Behörden, welche den Bereich regeln, die Behandlung von bestimmten Streitfällen aus, wenn:

Art. 20 Einleitung des Verfahrens (1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

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Art. 75a Abs. 2 BayPVG gilt entsprechend. (2) 1 Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit: 1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, 2.

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4. Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.

AIG Art. 64 – Wegweisungsverfügung Einleitung zur Rechtsnorm AIG: Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie

Erstes Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 23. September 2024

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 37a Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

BayRiStAG BayRiStAG Änderungsverzeichnis Inhaltsübersicht (redaktionell) Vorbemerkung Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 13) Teil 2 Besondere Fälle des Richterdienstes (Art. 14 – 16) Teil 3 Vertretungen der Richter und Staatsanwälte (Art. 17 – 50)

(1) Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder

Inhaltsübersicht (redaktionell) BAYRISTAG Titelseite BAYRISTAG AENDVERZ Änderungsverzeichnis BAYRISTAG 1 [Vorbemerkung] Teil 1 Allgemeine Bestimmungen BAYRISTAG Artikel 1 Art. 1 Grundsatz BAYRISTAG Artikel 2 Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften BAYRISTAG Artikel 3 Art. 3 Richtereid BAYRISTAG Artikel 4 Art.

Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Art. 22 Abs. 4 wird folgender

Verfahren eingestellt – und nun? Ein Ermittlungsverfahren mündet entweder in der Erhebung einer öffentlichen Klage oder in der Einstellung des Verfahrens. Die Entscheidung wird von der Staatsanwaltschaft gefällt, die hierzu die Ermittlungsergebnisse auf ihre Stichhaltigkeit überprüft.

BayRiStAG Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Teil 3 Vertretungen der Richter und Staatsanwälte (Art. 17 – 50) Kapitel 2 Allgemeine und soziale Angelegenheiten (Art. 18 – 37) Abschnitt 1 Richterräte (Art. 18 – 34) Unterabschnitt 4 Beteiligung (Art. 27 – 32) Art. 27 Zusammenarbeit und Zuständigkeiten Art. 28 Mitbestimmung Art. 29 Mitwirkung Art. 30 Beteiligung bei

Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richter und Richterinnen objektiv geeignet sind,

Art. 1 Grundsatz (1) 1 Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.

Gesetzestext (1) Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder

Das Verwaltungsverfahren: Einleitung des Verfahrens.In Verfahren, die von Parteien auf Gesuch hin eingeleitet werden, gilt die Dispositionsmaxime [Weiterführendes]. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedes Gesuch zu einem Verwaltungsverfahren führt. Wird einem offensichtlich unmöglichen Begehren formlos eine Absage erteilt, ist kein Verwaltungsverfahren in Gang

Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.