Art. 12 Dba Südafrika : DBA Südafrika / Art. 15 [Öffentlicher Dienst]
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3 Art. 6 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung der Vermögensbesteuerung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung der Gewinne Artikel 11 Gleichbehandlung Artikel 12 Verständigungsverfahren Artikel 13 Informationsaustausch Artikel 14 Diplomatische Vorrechte Artikel 15 Außerkrafttreten früherer DBA Artikel 16 Berlin
1 Art. 4 Abs. 1 DBA-Südafrika enthält, vergleichbar dem Art. 7 Abs. 1 OECD-MA die Aufteilung des Besteuerungsrechts auf Grundlage des Betriebsstättenprinzips. NWB Datenbank(1) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in
Wassermeyer/Drüen, 154. EL Juli 2021, DBA Südafrika Art. 16 (1) Vergütungen, die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für
DBA Südafrika / Art. 15 [Öffentlicher Dienst]
Artikel 13 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Dies betrifft sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in (1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne Juni 2014 15 K 3662/12 E als unbegründet ab. Es ging dabei davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht vorliegen, da nach 2 Art. 15 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem
Artikel 10 Dividenden Artikel 11 Zinsen Artikel 12 Lizenzgebühren Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 15 DBAG ZA 1973 Inhaltsübersicht (redaktionell) Vorbemerkung Artikel 1 [Zustimmung] Artikel 2 [Anwendung vor Inkrafttreten] Artikel 3 [gegenstandslos] [G zum DBA Südafrika 1973] | BUND
1 Art. 14 DBA-Südafrika erfaßt Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlerischer Tätigkeit wie in Art. 17 Datenbank Kommentare DBA-Kommentar (2024)NWB Datenbank
- DBA Südafrika / Art. 15 [Öffentlicher Dienst]
- KPMG Tax News: Stand Doppelbesteuerungsabkommen 2025
- DBA Südafrika / Art. 16 [Ruhegehälter]
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und NWB Datenbank1 Art. 19 bestimmt im Grundsatz entsprechend Art. 21 OECD-MA, daß „sonstige Einkünfte” nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (gemäß Abkommensdefinition in Artikel 10 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen] Artikel 11 [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen] Artikel 12 [Selbständige Tätigkeit] Artikel 13 [Unselbständige Arbeit] Artikel 14
DBA_ZA_2008 Titelseite DBA_ZA_2008 1 [Vorbemerkung] DBA_ZA_2008 Artikel 1 Artikel 1 Unter das Abkommen fallende NWB DatenbankNotenwechsel zum DBA 1973 Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 25. Januar 1973 Exzellenz, Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen
Nachstehend finden Sie einen Überblick über das südafrikanische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Südafrika gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.
2 Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DBA-Südafrika entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA, mit der Einschränkung, daß im DBA-Südafrika Gewinne bei der Veräußerung von Vermögen, das der Binnenschiffahrt Das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2024 bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie
Artikel 11 Gleichbehandlung Artikel 12 Verständigungsverfahren Artikel 13 Informationsaustausch Artikel 14 Diplomatische Vorrechte Artikel 15 Außerkrafttreten früherer DBA Artikel 16 Berlin
Slowakei (CSSR) / Slovakia (CSSR) Slowenien / Slovenia Spanien / Spain Südafrika / South Africa Syrien / Syria T Tadschikistan / Tajikistan Taiwan / Taiwan
6 Art. 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz DBA-Südafrika klammert nur „Seeschiffe” – nicht allgemein „Schiffe” – aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Art. 10 aus.
- DBA Südafrika Artikel 4 Unternehmensgewinn
- Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
- DBA Südafrika Artikel 7 Dividenden
- DBA Südafrika / Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
1 Abweichend zum OECD-MA ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Artikel 9 (Art. 12 OECD-MA) geregelt. 2 Abs. 1 bestimmt, dem OECD-MA entsprechend, dass Lizenzgebühren Auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie die Texte der DBA. Wassermeyer/Drüen, 157. EL April 2022, DBA Südafrika Art. 9 zum Seitenanfang Dokument Kommentierung: Art. 9 Gesamtes Werk
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne
(1) Vergütungen, die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden
Dies betrifft sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in
Artikel 11 Gleichbehandlung Artikel 12 Verständigungsverfahren Artikel 13 Informationsaustausch Artikel 14 Diplomatische Vorrechte Artikel 15 Außerkrafttreten früherer DBA Artikel 16 Berlin
Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen informieren und die entsprechenden Texte bb) in bezug auf Südafrika: alle südafrikanischen Staatsbürger sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Südafrika
Art. 12 [Lizenzgebühren] (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat
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