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Alkoholsteuergesetz / § 24B Zertifizierte Versender

Di: Ava

§ 24 AlkStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a AlkStG – Zertifizierte Empfänger § 24b AlkStG – Zertifizierte Versender § 24c AlkStG – Beförderungen § 25 AlkStG – Versandhandel in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 41) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme

3. durch das Steuergebiet. (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Gesamte Liste anzeigen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, Fassung, Einleitung dieser Vorschrift Alkoholsteuergesetz (AlkStG) Bundesrecht Titel:Alkoholsteuergesetz (AlkStG) Normgeber:Bund Amtliche Abkürzung:AlkStG Gliederungs-Nr.:612-22 Normtyp:Gesetz

Alkoholsteuergesetz / § 24c Beförderungen

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(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in AlkStG – Alkoholsteuergesetz Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2023 (1)Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus

§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit § 27 vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen. (5) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit Abschnitt 5

3. durch das Steuergebiet. (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. 2 Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3 Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das

  • § 24b AlkStG, Zertifizierte Versender
  • Alkoholsteuergesetz / § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
  • Alkoholsteuergesetz / § 24c Beförderungen
  • Alkoholsteuergesetz / §§ 23

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.“ c) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit § 27

§ 24a AlkStG – Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet 2 Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3 Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das

§ 24a Zertifizierte Empfänger (1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an

§ 24b AlkStG, Zertifizierte Versender

§ 49 AlkStG Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger § 50 AlkStG Bezug zu gewerblichen Zwecken § 51 AlkStG Verbringen zu privaten Zwecken § 52 AlkStG Versandhandel § 53 AlkStG Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit § 27 Definition Zertifizierte Versender sind Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat liefern dürfen. Ein zertifizierter Versender kann auch Genussmittel über einen anderen Mitgliedsstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet liefern (z.B. von

§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit Abschnitt 5

Alkoholsteuergesetz (AlkStG) Ausfertigungsdatum: 21.06.2013 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838 Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand § 2 Steuertarif § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 – Steueraussetzung und § 23 Erwerb durch Privatpersonen § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 24a Zertifizierte Empfänger § 24b Zertifizierte Versender § 24c Beförderungen § 25 Versandhandel § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien

(5) Absatz 5 Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB

Alkoholsteuergesetz 2 (AlkStG) § 24a Zertifizierte Empfänger (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet 1.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. § 39 AlkStG Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten – Alkoholsteuergesetz – Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge – JUSLINE Österreich (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich 1.

Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.

Alkoholsteuergesetz 2, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838, Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt,

§ 24b AlkStG – Einzelnorm weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALKOHOLSTEUERGESETZ 2 (ALKSTG) § 24B ZERTIFIZIERTE VERSENDER (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im