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§ 95 Lwg, Gewässer- Und Deichschau

Di: Ava

LWG LWG Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Kapitel 4 Gewässeraufsicht (§§ 93 – 96) § 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 94 Überwachung von Abwassereinleitungen § 95 Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25.06.1995 96 / 127 § 95 (Fn 4) Gewässer- und Deichschau

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Gewässer- und Deichschauen sind öffentliche Veranstaltungen, an denen jeder Interessierte teilnehmen kann. Sie brauchen sich als Einzelperson nicht anmelden. Falls Sie mit einer Gruppe teilnehmen möchten, informieren Sie uns bitte zur besseren Planung. Die Gewässer- und Deichschauen finden im Frühjahr statt, weil die Gewässer und die Gewässerufer durch den

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.

§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen § 95 Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht Kapitel 5 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau

LWG Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Kapitel 4 Gewässeraufsicht (§§ 93 – 96) § 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 94 Überwachung von Abwassereinleitungen § 95 Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 4 Gewässer erster Ordnung § 5 Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer § 6 Grundbuch § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Uferlinie

§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen § 95 (Fn 4) Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Überwachung obliegt insbesondere bei Talsperren und Rückhaltebecken bei einer Höhe des Absperrbauwerkes von 5 Metern und mehr und 100.000 Kubikmetern Inhalt (§ 75 Absatz 1 LWG) sowie an Gewässern 1.

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25.06.1995 § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässer-ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, dass der

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Energie- & Umweltrecht Farbe auswählen Farbe auswählen § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes )

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) Inhaltsverzeichnis ausblenden Normkopf Anlagen Fundstelle und permanenter Link zu Landeswassergesetz – LWG – Normverlauf Druckversion Inhaltsverzeichnis: § 1 Sachlicher Anwendungsbereich (zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Durchgängigkeit eines Gewässers ist gegeben, wenn alle Gewäs-serorganismen schadlos stromaufwärts, stromabwärts und lateral in die Nebengewässer passieren können, die chemisch-physikalischen Parameter und die Abflussmenge die uneingeschränkte Durchwanderbarkeit ermöglichen und der Transport von Geschiebe im Gewässer gewährleistet

Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitwei-ligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Ab-wasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seiten-gräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie

§ 97 LWG – Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes ) (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden,

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnen wasser straßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasser behörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden. § 2

§ 95 Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) Kapitel 5 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten (§§ 97 – 100) Kapitel 6 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich (§§ 101 – 103) Kapitel 7 Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen (§§ 104 – 113)

Wasserrecht – allgemeine Einführung Das Wasserrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Bewirtschaftung der Gewässer nach der Menge und der Beschaffenheit des Wassers sowie ihre Pflege und Entwicklung im Hinblick auf ihre ökologische Struktur regeln. Das Bundesrecht normiert mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im

§ 94 LWG – Überwachung von Abwassereinleitungen Bibliographie Titel Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) Amtliche Abkürzung LWG Normtyp Gesetz Normgeber Nordrhein-Westfalen Gliederungs-Nr. 77 Einleitungen von Abwasser in Gewässer von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der

§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen § 95 (Fn 4) Gewässer- und Deichschau § 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) § 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz (LWG) Bibliographie Titel Landeswassergesetz (LWG) Amtliche Abkürzung LWG Normtyp Gesetz Normgeber Schleswig-Holstein Gliederungs-Nr. 753-8 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-8 Vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 426) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875)

§ 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes ) (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden,

Forderungen der Naturschutzverbände: Ergänzung der Regelung in § 61 LWG um die Konkretisierung, dass die Unterhaltung eines Gewässers die auf ein Mindestmaß zu beschränkende und im Einzelfall zu begründende Pflege sowie eine die Ausprägung naturgemäßer Gewässerfunktionen unterstützende Entwicklung umfasst, die Vorgabe, dass

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.

§ 104 LWG – Grundsätze Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der Begriff des Entwässerungsgrabens ist im Wasserrecht nicht festgelegt. Zu befürch-ten ist, dass in der Praxis auch solche Gewässer, die beispielsweise durch die land-wirtschaftliche Praxis über Jahrzehnte zu grabenartigen/ grabenähnlichen Gewässern degradiert wurden, als „Entwässerungsgräben“ deklariert werden. Diese Gewässer dienen zwar der Entwässerung