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§ 91 Tkg Frequenzzuteilung Telekommunikationsgesetz

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§ 91 TKG, Frequenzzuteilung Gesamte Liste anzeigen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Jede Frequenznutzung bedarf nach § 91 Abs. 1 Satz 1 TKG einer vorherigen Frequenzzuteilung, wenn im TKG nichts Anderes geregelt ist. Frequenzen können dann zugeteilt werden, wenn

Erklärung zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenz-zuteilung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) gemäß § 91 Abs. 4 Satz 3 Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsgesetz 2021

TKG - Telekommunikationsgesetz: Studienausgabe 2022 - Literatura ...

*) Telekommunikationsgesetz (TKG) *) Bibliographie Titel Telekommunikationsgesetz (TKG) Amtliche Abkürzung TKG Normtyp Gesetz Normgeber Bund

§ 91 TKG, Frequenzzuteilung Gesamte Liste anzeigen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, Lesen Sie § 92 TKG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

§ 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Gemeinsame Frequenzzuteilungen Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten Frequenzzuteilung für Rundfunk,

Zitierungen von § 91 TKG Telekommunikationsgesetz von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der

Lesen Sie § 96 TKG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Um den Zugriff auf den Volltext zu erhalten, müssen Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten bei anwalt24.de anmelden. Nach erfolgter Anmeldung können Sie die § 91 TKG, FrequenzzuteilungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail

Telekommunikationsgesetz a.F.

Frequenzzuteilung Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Wie entsteht die Beitragspflicht und wie lange besteht diese? Die Beitragspflicht knüpft an eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 91 TKG an, welche als Einzel oder Allgemeinzuteilung

zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB § 91 TKG – Frequenzzuteilung Bibliographie Titel Telekommunikationsgesetz (TKG) Amtliche Abkürzung TKG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 900-17 (1) 1Jede § 88 Aufgaben § 89 Verordnungsermächtigung § 90 Frequenzplan § 91 Frequenzzuteilung § 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93

§ 88 Aufgaben § 89 Verordnungsermächtigung § 90 Frequenzplan § 91 Frequenzzuteilung § 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93 Gemäß § 91 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 TKG erfolgt die Frequenzzuteilung

2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Feuerwehr und Katastrophenschutzschule ...

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Telekommunikationsgesetz (TKG) § 223 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Telekommunikationsgesetz (TKG) § 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung (1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und

  • § 91 TKG, Frequenzzuteilung
  • § 102 TKG Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht Telekommunikationsgesetz
  • Zitierungen von § 87 TKG Telekommunikationsgesetz
  • Zitierungen von § 91 TKG Telekommunikationsgesetz

§ 91 TKG, FrequenzzuteilungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 91 FREQUENZZUTEILUNG (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen

§ 87 TKG – Ziele der Frequenzregulierung § 88 TKG – Aufgaben § 89 TKG – Verordnungsermächtigung § 90 TKG – Frequenzplan § 91 TKG – Frequenzzuteilung § 92 TKG

§ 91 TKG, Frequenzzuteilung Gesamte Liste anzeigen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 Telekommunikationsgesetz (TKG)*) Vom 22. Juni 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung § 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung

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§ 91 TKG, Frequenzzuteilung Gesamte Liste anzeigen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, Zitierungen von § 102 TKG TelekommunikationsgesetzSie sehen die Vorschriften, die auf § 102 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen,

Anwendungsbereich und rechtliche Grundlagen Gemäß § 91 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23.05.2021 bedarf jede Frequenznutzung einer § 91 Frequenzzuteilung (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die

Bitte kontrollieren Sie die Schreibweise der URL und laden Sie die Seite neu. Falls das Problem weiterhin besteht, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: – Ihre Support-ID: d96a – Amtlicher Leitsatz TKG § 3 Nr. 17a, 25, § 97 § 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG.