§ 41 Spolg, Vollzugshilfe
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Dritter Abschnitt. Vollzugshilfe § 41 Vollzugshilfe (1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Bekanntmachung der Neufassung Inhaltsverzeichnis ausblenden Normkopf Fundstelle und permanenter Link zu
§ 1 SPolG – Begriff und Aufgaben (1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei. (2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des
SPolG Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Erster Teil Das Recht der Polizei (§§ 1 – 74) Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 7) Zweiter Abschnitt Befugnisse (§§ 8 –
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe § 41 Vollzugshilfe (1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen
Dokument Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 39 SPolG (weggefallen) Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 41 SPolG, Vollzugshilfe § 40
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 41 SPolG, Vollzugshilfe Rechtsstand:19.12.2014 Weitere Fassungen § 40 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) Landesrecht Saarland
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) Bibliographie Titel Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) Amtliche Abkürzung SPolG Normtyp Gesetz Normgeber Saarland Gliederungs-Nr. 2012-1 In
§ 43 SPolG, Vollzugshilfe bei FreiheitsentziehungWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die
§ 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse § 11 Befragung, Vorladung § 12 Platzverweisung § 13 Gewahrsam § 14 Richterliche Entscheidung § 15 Rechte bei Freiheitsentziehung § 16
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Vollzugshilfe § 1 IV SPolG Zu den Aufgaben der Vollzugspolizei gehört es auch, dass sie anderen Behören Vollzugshilfe leistet § 41 I SPolG danach leistet die Vollzugspolizei auf Ersuchen
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe § 41 Vollzugshilfe (1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe § 41 Vollzugshilfe (1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen
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(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die
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