§ 191 Bgb, Berechnung Von Zeiträumen
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§ 191 BGB – Berechnung von Zeiträumen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Ist ein Zeitraum Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern Zitiervorschläge: HK-BGB/Heinrich Dörner BGB § 191
Bürgerliches Gesetzbuch / § 191 Berechnung von Zeiträumen
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 191Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 191Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. § 191 Berechnung von Zeiträumen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 191Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. § 191 BGB, Berechnung von ZeiträumenWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen § 191 Berechnung von Zeiträumen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
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HK-BGB/Heinrich Dörner, 11. Aufl. 2021, BGB § 191 zum Seitenanfang Dokument Kommentierung: § 191 Gesamtes Werk
§ 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 § 191 BGB, Berechnung von ZeiträumenWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 191Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
§ 191 BGB, Berechnung von ZeiträumenWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. § 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3
§ 191 Berechnung von Zeiträumen BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Stand: 01.11.2024 (c) copyright 2024 – Deubner Recht & Steuern, Köln Gesetzestitel
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 191 zum Seitenanfang Dokument Kommentierung: § 191 Gesamtes Werk
§ 191 BGB – Berechnung von Zeiträumen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen § 191 Berechnung von Zeiträumen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB§ 191Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
§ 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 § 191 BGB (Berechnung von Zeiträumen) Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB | § 191 Berechnung von Zeiträumen Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 21 Urteile und 1 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie relevante Anwälte und Artikel
Rechtsstand:01.01.2002 Weitere Fassungen § 191 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 § 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 § 191 BGB, Berechnung von ZeiträumenWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen § 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3
§ 191 BGB, Berechnung von Zeiträumen§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3
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