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§ 18 Hesshg, Studiengänge

Di: Ava

Gemäß § 18 Abs.1 S.4, 1.HS HessHG können Studiengänge ganz oder teilweise in (sic!) digitalen Formaten bestehen, wenn dies besonderen Bedürfnissen der Studierenden des Studiengangs

In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist

18 HessHG Studiengänge Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 22 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit

In Studiengängen der hoch-schulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist

20 Weiterbildung entwickeln und anbieten. In Studiengängen der hochschulischen Wei-terbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Ange

Diese Grundordnung enthält insbesondere diejenigen Organisationsvorschriften, mit welchen die HöMS von den hochschulspezifischen Organisationsvorschriften des HessHG abweicht oder

§ 18Studiengänge 1 Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 22 abgeschlossen. 2 Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den

Laut §19 HessHG sollen die Hochschulen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus

>>> zur Übersicht des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 14 Qualitätssicherung, Berichtswesen § 14 Qualitätssicherung, Berichtswesen (1)

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der

§ 19 HessHG – Teilzeitstudium Bibliographie Titel Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) Amtliche Abkürzung HessHG Normtyp Gesetz Normgeber Hessen Gliederungs-Nr. 70-306 (1)

15 Studiengänge (1) Studiengänge führen zu einem be-rufsqualifizierenden Abschluss und wer-den durch eine Prüfung nach § 18 abge-schlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in

Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Stu-dierenden nach § 18 (2) HessHG die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudi-enzeit abzuschließen.

Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 7 Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 8 Selbstverwaltungs-

Wenn Sie in einem der beiden Studiengänge Leistungen erbringen, die auch zu dem anderen Studiengang gehören, kümmern Sie sich bitte regelmäßig darum, dass diese auch vom

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schließung werden in §18 (2) Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) und in § 38a (3) der Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU

>>> zur Übersicht des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 22 Prüfungen § 22 Prüfungen (1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung,