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§ 13 Log, Fachaufsicht Und Fachaufsichtsbehörden

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§ 13 LOG, Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden§ 5 LOG – Leitung der Landesverwaltung, Ausführung von Bundesrecht (1) Der Ministerpräsident und die Minister leiten und

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

§ 13 LOG – Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden Bibliographie Titel Landesorganisationsgesetz (LOG) Amtliche Abkürzung LOG Normtyp Gesetz Normgeber

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlichen

§ 17 LOG,SL Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden § 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 (Fn 10) Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden §

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz – LOG NRW – vom 10.07.1962 13 / 28 § 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

§ 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden § 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden § 14 Einrichtungen des Landes § 14a

Begriff, Rechtsstellung. Gemeinden und Gemeindeverbände § 15. (1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der

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(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz – LOG NRW – vom 10.07.1962 1 / 28 Hinweis für die Benutzung von Landesrecht NRW Die

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§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden § 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 (Fn 10) Dienstaufsicht und

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung – Landesorganisationsgesetz – LOG NRW – vom 10.07.1962 § 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen

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§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden § 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 (Fn 10) Dienstaufsicht und

§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden § 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 (Fn 10) Dienstaufsicht und

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

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§ 9 Untere Landesbehörden § 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden § 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 Dienstaufsicht und

§ 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden § 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden § 14 Einrichtungen des Landes § 15 Prüfungsämter

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

So bestimmt § 13 Abs. 1 LOG NRW, dass die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden und die

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(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer

(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher

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