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§ 1 Hag Geltungsbereich Heimarbeitsgesetz

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HAG – Heimarbeitsgesetz Gesamte Liste anzeigen Dokument funktionen Drucken zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen Zu Titel, Fassung, Einleitung dieser Vorschrift Heimarbeitsgesetz Bundesrecht Titel:Heimarbeitsgesetz Normgeber:Bund Redaktionelle Abkürzung:HAG Gliederungs-Nr.:804

Heimarbeitsgesetz / §§ 1

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Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder § 1 HAG, Geltungsbereich§ 1 HAG, Geltungsbereich Gesamte Liste anzeigen Dokument Funktionen Weitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Dokument Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 1 Geltungsbereich (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a)

Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder § 1 HAG – Geltungsbereich Bibliographie Titel Heimarbeitsgesetz Redaktionelle Abkürzung HAG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 804-1 (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a)

§ 1 HAG – Geltungsbereich Bibliographie Titel Heimarbeitsgesetz Redaktionelle Abkürzung HAG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 804-1 (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a)

(1) In Heimarbeit Beschäftigte sinda)die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);b)die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, S iehe auch: aushangpflichtige Regelungen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind die Heimarbeiter ( § 2 Abs. 1); die Hausgewerbetreibenden ( § 2 Abs. 2). (2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden Personen, die in der Regel

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) beschreibt die allgemeinen Schutzvorschriften für die in Heimarbeit Beschäftigten. Es ist für die besondere Schutzbedürftigkeit von Heimarbeitern ausgelegt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Heimarbeitsgesetz § 2 Begriffe (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der

§ 2 HAG Begriffe Heimarbeitsgesetz

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich [1] (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1 Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit Heimarbeitsgesetz § 1 Geltungsbereich (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b)

Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3). Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie

Heimarbeitsgesetz zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe Zweiter Abschnitt Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse § 3 Zuständige Arbeitsbehörde § 4 Heimarbeitsausschüsse § 5 Beisitzer Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder

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Zu § 1: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879). › zum Seitenbeginn Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt HAG – Heimarbeitsgesetz Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 2 HAG, Begriffe Zitierungen dieses Dokuments anzeigen Dokument in der Änderungsdokumentation anzeigen Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3). Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie (5) 1 Besteht ein Heimarbeitsausschuss für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart nicht, so entscheidet über die Gleichstellung die zuständige Arbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. 2 Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind. 3 Die Vorschriften

(1) In Heimarbeit Beschäftigte sinda)die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);b)die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, § 1 HAG, GeltungsbereichWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Dokument Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt HAG – Heimarbeitsgesetz Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 2

§ 1 HAG, Geltungsbereich Gesamte Liste anzeigen Weitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Dokument Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt HAG – Heimarbeitsgesetz

Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde (§ 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a)die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b)die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit

Gesetz (20.11.2015) Der Gesetzestext auf den Seiten der juris GmbH Weitere Informationen Heimarbeitsgesetz – Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes HAG ( Heimarbeitsgesetz ) FNA : 804-1 Fassung vom 14.03.1951 Inkrafttreten der Fassung: 14.04.1951 Stand: 01.06.2025 Zuletzt geändert durch: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe

Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder

HAG – Heimarbeitsgesetz(3) 1 Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt). 2 Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften

(1) In Heimarbeit Beschäftigte sinda)die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);b)die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, § 1 HAG – In Heimarbeit Beschäftigte sind(3) 1 Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt). 2 Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften Zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Heimarbeiter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von

Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder

Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde (§ 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder § 1 HAG – Geltungsbereich Bibliographie Titel Heimarbeitsgesetz Redaktionelle Abkürzung HAG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 804-1 (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a)

Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( § 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder § 1 HAG, GeltungsbereichWeitere Optionen Drucken zur Druckliste hinzufügen Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen als MS-Word anzeigen als PDF anzeigen als E-Mail verschicken als Vollbild anzeigen gesamte Vorschrift anzeigen Dokument Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt HAG – Heimarbeitsgesetz Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 2